

Verzollung nach Urlaub
Zollpflichtige Waren am Flughafen nicht angegeben? Ein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren könnte folgen!
Haben Sie nach Ihrem Aufenthalt im Ausland Souvenirs wie landestypische Spezialitäten, Schmuck oder sogar größere Bargeldbeträge mitgebracht, ohne diese korrekt zu verzollen?
Vorsicht! Je nach Wert und Menge der Waren drohen empfindliche Strafen. Um hohe Bußgelder oder sogar eine Freiheitsstrafe zu verhindern, informieren Sie sich im folgenden Beitrag bei unseren Anwälten für Zollrecht.
Was muss verzollt werden?
Innerhalb der EU genießen Sie das Recht auf Freizügigkeit, das es Ihnen ermöglicht, große Mengen an Alltags- und Gebrauchswaren ohne Zollanmeldung zu transportieren.
Übersteigen Ihre Waren jedoch die festgelegten Reisefreimengen, sind Sie verpflichtet, diese beim Zoll anzumelden.
Informieren Sie sich vor Ihrer Reise auf den Websites des Zolls über die aktuellen Freimengen.
Für Waren aus Nicht-EU-Ländern oder bestimmten EU-Gebieten mit abweichenden Zollvorschriften (z.B. Kanarische Inseln oder Helgoland) gelten strengere Bestimmungen. Nur kleinere Mengen dürfen eingeführt werden, die zudem als Eigenbedarf nachgewiesen werden müssen.
Was muss bei der korrekten Verzollung beachtet werden?
Informieren Sie sich vor Ihrer Reise über die geltenden Reisefreimengen.
Bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern gibt es für Flug- und Seereisen eine Freigrenze von 430 € Gesamtwert, während diese bei Landreisen bei 300 € liegt.
Überschreiten Ihre Waren diese Freigrenzen, müssen sie verzollt werden.
Für Waren, deren Gesamtwert bis zu 700 € beträgt, gilt ein pauschaler Zollsatz von 17,5 %. Liegt der Wert darüber, fällt je nach Warengruppe ein spezifischer Zollsatz an.
Tipp: Bewahren Sie alle Quittungen Ihrer Auslandskäufe auf, um den Wert der Waren nachzuweisen. Andernfalls wird der Wert von den Zollbeamten geschätzt.
Muss Bargeld beim Zoll angemeldet werden?
Ja, Bargeld und gleichgestellte Barmittel mit einem Gesamtwert ab 10.000 € müssen bei Reisen ins oder aus dem Ausland im Voraus beim Zoll angemeldet werden.
Dazu zählen Banknoten, Münzen, Wertpapiere, Schecks und ähnliche Zahlungsmittel. Auch ausländische Währungen werden in Euro umgerechnet.
Edelmetalle, Edelsteine und andere Wertgegenstände gelten ebenfalls als „gleichgestellte Barmittel“ und unterliegen ab einem Wert von 10.000 € der Anmeldepflicht.
Was passiert, wenn zollpflichtige Waren nicht angegeben werden?
Wenn Sie zollpflichtige Waren nicht angeben oder falsche Angaben zum Umfang und Wert der mitgeführten Waren machen, begehen Sie eine Straftat.
Zollbeamte führen stichprobenartige Kontrollen an Flughäfen durch. Werden bei einer Kontrolle nicht deklarierte, zollpflichtige Waren entdeckt, drohen Ihnen je nach Warenwert erhebliche Konsequenzen – von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zu Strafverfahren.
Versuchen Sie daher nicht, den Zoll zu umgehen, um hohe Strafen zu vermeiden.
Wie funktioniert das Zollstrafrecht?
Das Zollstrafrecht wird dem Steuerrecht gleichgesetzt, weshalb Zollhinterziehung ähnlich wie Steuerhinterziehung streng verfolgt wird. Kleinere Verstöße, wie etwa eine Zollverkürzung, gelten gemäß § 378 AO als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen belegt werden. Schwere Verstöße, wie Zollhinterziehung (§§ 3 Abs. 3, 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) oder Hehlerei (§ 347 AO), stellen Straftaten dar und können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
Wie hoch können Strafen bei Zollstraftaten ausfallen?
Bargeld ab 10.000 € muss beim Zoll angemeldet werden. Bei Missachtung drohen hohe Geldstrafen von bis zu 1.000.000 €.
Bei Waren von geringem Wert, die über der Reisefreimenge liegen und nicht angegeben wurden, muss eine Nachverzollung erfolgen – oft mit einem Zollzuschlag. Dies kann dazu führen, dass Sie die Ware effektiv doppelt zahlen müssen. Zudem können Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängt werden.
Wenn Waren im Wert von über 700 € nicht angegeben werden, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Die Strafen reichen von Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen können Haussuchungen, Gewerbeuntersagungen und Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren verhängt werden.
Kann eine Selbstanzeige bei Zollstraftaten helfen?
Bei geringfügiger Zollhinterziehung kann eine Selbstanzeige strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken. Es ist jedoch ratsam, dies immer in Absprache mit einem Anwalt zu tun.
Generell gilt bei Zollproblemen: Vermeiden Sie Diskussionen über Absichten oder Warenwerte, nutzen Sie Ihr Schweigerecht und ziehen Sie sofort einen Strafverteidiger hinzu.