

Vorladung erhalten? Bleiben Sie ruhig – und handeln Sie richtig!
Sie haben Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommen und sollen zu einer Vernehmung erscheinen? Das bedeutet, dass Sie offiziell als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt werden. Das Wort klingt bedrohlich, heißt aber nicht automatisch, dass eine Anklage erhoben wird – es liegt lediglich ein Anfangsverdacht vor.
Gerade jetzt ist es wichtig: Keine vorschnellen Aussagen machen! Unüberlegte Worte können Ihnen später schaden. Verzichten Sie deshalb darauf, sich zur Sache zu äußern, bevor Sie rechtlichen Rat eingeholt haben. Oft erfahren Betroffene erst mit der Vorladung, dass überhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen sie läuft – und sind entsprechend überrascht oder verunsichert.
Welche Rechte können Sie jetzt geltend machen? Welche Anträge sind sinnvoll? Und sollten Sie sich überhaupt zum Ermittlungsverfahren äußern? Gemeinsam finden wir die beste Strategie.
Handeln Sie zügig und ziehen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger hinzu – wir vertreten Sie entschlossen vor Polizei und Gericht.
Die Vernehmung – Warum Schweigen oft die beste Verteidigung ist
Prüfen Sie zunächst, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen wurden – diese Unterscheidung ist entscheidend.
Als Beschuldigter genießen Sie umfassendere Rechte, da gegen Sie bereits ermittelt wird. „Beschuldigter“ bedeutet jedoch noch nicht „Angeklagter“: Eine Anklage liegt erst vor, wenn nach § 157 StPO ein gerichtliches Verfahren eröffnet wird.
Die Ladung – so läuft es ab
In vielen Fällen erfahren Beschuldigte erst mit der Zustellung der Vorladung, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde. Behörden sind nicht verpflichtet, Sie darüber vorher zu informieren.
Eine Ladung kann erfolgen:
- Durch die Polizei
- Durch die Staatsanwaltschaft
- Durch das Gericht
Der Brief enthält in der Regel einen Termin, zu dem Sie erscheinen und zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt Stellung nehmen sollen.
Erscheinen – Pflicht oder nicht?
1. Ladung durch die Polizei:
- Keine Pflicht zu erscheinen oder schriftliche Anhörungsbögen zurückzusenden.
- Ausnahmen:
- Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme
- Gegenüberstellung mit einem Zeugen zur Identifikation
2. Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht:
Bei Nichterscheinen kann die Vorführung oder sogar Festnahme angeordnet werden.
Erscheinen ist verpflichtend.
Ihre Aussage – Ihre Rechte als Beschuldigter
Ganz gleich, ob die Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt: Eine unüberlegte Aussage kann Ihnen schaden. Sie wissen oft nicht, ob weitere Vorwürfe im Raum stehen.
- Sie haben ein absolutes Aussageverweigerungsrecht.
- Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind.
- Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden – solange Sie vollständig zum Tatvorwurf schweigen.
- Alles Gesagte wird in die Ermittlungsakte aufgenommen und ist später kaum zu korrigieren.
Wichtig:
- Eine Aussage kann jederzeit nach Absprache mit dem Verteidiger nachgereicht werden.
- Keine spontanen Geständnisse gegenüber der Polizei.
- Zuerst anwaltlichen Rat einholen.
- Als Beschuldigter müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen.
Vorladung als Zeuge – Ihre Pflichten und Rechte
Als Zeuge sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, es sei denn, Sie verfügen über ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht.
Zeugnisverweigerungsrecht haben:
- Verlobte, Ehepartner, Lebenspartner
- Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Ärzte, Psychotherapeuten
Daneben gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Dieses gibt Ihnen das Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn Sie sich selbst oder nahe Angehörige dadurch belasten würden.
Pflichten:
Wer einer geladenen Vorladung nicht folgt, muss mit einem Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft rechnen. Nach einer Vereidigung besteht die Pflicht zur Wahrheit – eine Falschaussage ist strafbar und wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet.
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