

Untersuchungshaft? Sofortigen Rechtsbeistand anfordern!
Wurde gegen Sie ein Haftbefehl erlassen? Besteht ein dringender Tatverdacht? Sollten Sie oder ein Angehöriger in Untersuchungshaft genommen werden? Vermeiden Sie es, Widerstand zu leisten oder Aussagen vor den Ermittlungsbehörden zu machen! Setzen Sie sich umgehend mit mir über mein 24-Stunden-Notfalltelefon in Verbindung. Zögern Sie nicht, und bestehen Sie auf Ihr Recht, denn ohne anwaltliche Unterstützung sind Sie den Justizbehörden schutzlos ausgeliefert. Als erfahrene Strafverteidiger wissen wir, welche Schritte für eine erfolgreiche Verteidigung entscheidend sind. Oftmals ist die Anordnung der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt, oder es kommen weniger einschneidende Maßnahmen in Frage. Beispielsweise kann die Hinterlegung des Reisepasses sowie die Einhaltung von Meldeauflagen eine Alternative darstellen. In einigen Fällen kann auch die familiäre Bindung ein milderes Vorgehen ermöglichen. Zudem kann das Angebot, den Behörden bei der Aufklärung zu helfen, hilfreich sein. Diese Schritte sollten jedoch stets mit einem erfahrenen Strafverteidiger abgestimmt werden, denn ein voreiliges Geständnis kann schwerwiegende Folgen haben.
Im Fall von Untersuchungshaft zählt jede Minute – rufen Sie uns sofort unter meiner Notfallnummer an!
Untersuchungshaft – Das schärfste Instrument der Justiz
Die Untersuchungshaft, geregelt in § 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO), stellt eine verfahrenssichernde Maßnahme während der Ermittlungen dar. Ein Haftbefehl kann nur erlassen werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht besteht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Ein bloßer Anfangsverdacht oder ein hinreichender Tatverdacht reichen nicht aus, um Untersuchungshaft zu begründen.
Haftgründe
Die Haftgründe müssen eindeutig nachgewiesen werden. Pauschale Annahmen reichen nicht aus – es müssen konkrete Beweise vorliegen.
- Fluchtgefahr: Der Beschuldigte könnte versuchen, sich der Strafverfolgung zu entziehen, etwa durch Untertauchen oder das Verlassen des Landes.
- Fluchtgefahr: Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die verdächtigte Person sich dem Strafverfahren entziehen will.
- Wiederholungsgefahr: Diese Gefahr besteht vor allem bei schweren Straftaten.
- Verdunkelungsgefahr: Wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte Beweismittel manipulieren oder vernichten könnte, oder potenzielle Zeugen beeinflusst.
Verhältnismäßigkeit
Da die Untersuchungshaft einen tiefen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, muss sie stets verhältnismäßig sein. Die Unschuldsvermutung bleibt bestehen. Ausnahmen gelten nur bei besonders schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag.
Ablauf
Nach der Verhaftung erfolgt die Vorführung vor dem Haftrichter, der den Haftbefehl meist erlassen hat, unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Tag. Häufig kann die Vorführung nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens erfolgen, sodass der Beschuldigte zu einem anderen Richter gebracht wird, der nur den Haftbefehl verkündet und die Vorführung zum zuständigen Richter sicherstellt. Dieser entscheidet dann über den weiteren Verlauf der Untersuchungshaft, einschließlich der Frage, ob der Haftbefehl aufrechterhalten, ausgesetzt oder der Vollzug unterbrochen wird.
Aussetzung des Haftbefehls (§ 120 StPO) oder des Vollzugs (§ 116 StPO)
In bestimmten Fällen kann der Haftbefehl ausgesetzt oder der Vollzug gestoppt werden. Eine Freilassung beendet jedoch nicht das Ermittlungsverfahren – ein neuer Haftbefehl kann jederzeit erlassen werden.
Haftbefehl aufrechterhalten
Der Beschuldigte tritt die Untersuchungshaft in einer speziellen Abteilung der Justizvollzugsanstalt an, wo er einen ständigen, persönlichen und vertraulichen Kontakt zu seinem Anwalt hat.
Dauer der Untersuchungshaft
Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Sicherung des Strafverfahrens. Sie darf maximal 6 Monate dauern, kann jedoch in Ausnahmefällen auf bis zu 12 Monate verlängert werden, beispielsweise aufgrund von Wiederholungsgefahr. Die Strafverfahren müssen schnellstmöglich vorangetrieben werden, und die Untersuchungshaft muss sofort beendet werden, sobald der Haftgrund oder der dringende Tatverdacht entfällt.
Wie kann man gegen die Untersuchungshaft vorgehen?
- Haftprüfung: Ein kurzfristiges Verfahren, um gegen die Untersuchungshaft vorzugehen. Dabei können Argumente gegen den Haftgrund oder den dringenden Tatverdacht vorgebracht werden. Nach Antrag auf Haftprüfung findet innerhalb von zwei Wochen eine Verhandlung statt.
- Haftbeschwerde: Ein höheres Gericht prüft, ob der Haftbefehl rechtmäßig ist, zum Beispiel hinsichtlich unzureichender Begründung. In manchen Fällen kann eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft erreicht werden, sodass die Staatsanwaltschaft selbst beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder zu modifizieren (z. B. gegen Kaution oder Meldeauflagen).
Anrechnung der Haftzeit
Die Dauer der Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf eine spätere Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Anrechnung aufgrund des Verhaltens des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint. Wird der Beschuldigte freigesprochen, hat er Anspruch auf Schadensersatz für die durch die Untersuchungshaft entstandenen Schäden. Darüber hinaus wird er gemäß dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) mit 25 Euro pro Tag Untersuchungshaft entschädigt.
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