MoPeG – Jahrhundertreform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz MoPeG, ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Ein sperriger Name für eine längst überfällige Reform im Personengesellschaftsrecht.

Wesentliche Änderungen des neuen Gesetzes treffen vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB. So wurde die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur GbR nunmehr gesetzlich normiert. Daneben bringt das MoPeG jedoch auch echte Neuerungen mit sich. Dazu gehört insbesondere die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters zur Schließung einer Publizitätslücke. Die wichtigsten Änderungen betreffend die (e)GbR werden nachfolgend dargestellt.

I. Gesellschaftsregister

Mit der Einführung eines bei den Amtsgerichten geführten Gesellschaftsregisters nach § 707 Abs. 1 BGB, angelehnt an das Handelsregister, soll die Teilnahme am Rechtsverkehr für GbRs sicherer werden. Durch die Publizitätswirkung wird Rechtssicherheit und Transparenz im Geschäftsverkehr verbessert.

Eintragen in das Register können sich nur Außen-GbRs. Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wurde nunmehr gesetzlich in § 705 Abs. 2 BGB geregelt. Unterschieden wird zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR. Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). Eine gesetzliche Vermutung besteht, wenn Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichen Namen besteht. 

Der Inhalt der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist an das Handelsregister angelehnt. § 707 Abs. 2 BGB regelt im Einzelnen, welche Informationen erforderlich sind. Einhergehend mit der Eintragung ins Register ist die Bezeichnung „eGbR“ gemäß §707a Abs. 2 BGB zu führen.

Eine grundsätzliche Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister besteht nicht und wirkt sich nicht auf die Rechtsfähigkeit der GbR aus. Ohne Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR jedoch nicht registerfähig. Relevant wird dies insbesondere bei Eintragung von Gesellschaften, die eine Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch vornehmen wollen, oder bei Eintragung der GbR im Handels- oder Aktienregister. Für derartige Rechtsgeschäfte ist eine Eintragung in das Gesellschaftsregister zwingend. Vor diesem Hintergrund liegt ein faktischer Eintragungszwang beispielsweise für viele GbRs vor, die Vermögen in Form von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen verwalten.

II. Gesellschaftsvermögen

§ 713 BGB stellt eine wesentliche Abweichung vom bisher geltenden Gesamthandsvermögen dar. Danach wurden Beiträge der Gesellschafter:innen und die durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter:innen. Nunmehr werden die Beiträge der Gesellschafter:innen sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft.

III. Vertretungsbefugnis

Der neu eingeführte § 720 Abs. 3 BGB regelt die Vertretung der Gesellschaft und stellt klar, dass eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber unwirksam ist. Vorteilhaft ist in diesem Zusammenhang die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister mit dem Nachweis einer wirksamen Vertretung. Durch die Publizitätswirkung genießt die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis öffentlichen Glauben.

IV. Weitere Änderungen

Das MoPeG bringt viele weitere Änderungen mit sich. So kann künftig die eGbR in eine Personenhandelsgesellschaft oder Partnergesellschaft wechseln. Nach § 191 Abs. 1 Nr. UmwG ist auch ein Formwechsel möglich in eine GmbH. Auch mit Blick auf die Beteiligungsverhältnisse gibt es Änderungen. Nunmehr orientieren sich die Beteiligungsverhältnisse an Beiträgen und nicht mehr nach Köpfen. Ausdrücklich ist nach der Reform die unmittelbare persönliche Haftung der Gesellschafter:innen in §§ 721 ff. BGB geregelt. Auch hier erfolgt eine Anpassung des Gesetzes an die BGH-Rechtssprechung.

V. Fazit

Die seit Jahresbeginn geltenden Änderungen sind nicht lediglich interessant für Neugründungen, auch bestehende Gesellschaften müssen sich Gedanken machen. Eine Übergangsregelung gibt es nicht, so gelten die neuen Regeln auch für bereits bestehende GbRs. Mit Blick auf die Publizitätswirkung des Gesellschaftsregisters kann eine Eintragung für GbRs besonders vorteilhaft sein.

Gerne übernehmen wir die Überprüfung Ihres Gesellschaftsvertrags auf mögliche Anpassungen und beraten Sie entsprechend. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.