Strafbefreiende Selbstanzeige – Ihr sicherer Weg aus der Strafverfolgung

Haben Sie eine Steuerstraftat begangen und sehen sich Ermittlungen durch das Finanzamt oder die Steuerfahndung ausgesetzt? Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen bestraft werden. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, eine Strafe zu vermeiden: Die Selbstanzeige. Mit dieser können Sie einer Verurteilung entkommen. Doch Vorsicht: Sperrgründe, mitbestrafte Taten oder falsche Angaben können schnell zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen. Um sicher und korrekt Straffreiheit zu erlangen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

So funktioniert die strafbefreiende Selbstanzeige

Um durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

Anwaltliche Vertretung
Aufgrund des Anwaltszwangs vor der Strafkammer müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Eine Selbstanzeige können Sie zwar selbst abgeben, jedoch hilft eine anwaltliche Beratung dabei, Fehler zu vermeiden, die zu einer späteren Verurteilung führen könnten.

Voraussetzungen

  • Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung: Die Steuererklärung, mit der Sie die Selbstanzeige einreichen, muss vollständig und korrekt sein. Es gilt, alle hinterzogenen Steuern der letzten zehn Jahre zu deklarieren.
  • Unvollständige oder unrichtige Selbstanzeigen führen zwar zu einer Strafmilderung, aber nicht zur Straffreiheit.
  • Nachzahlung der verkürzten Steuer: Eine Nachzahlung der hinterzogenen Steuer ist erforderlich, mit folgenden Zuschlägen:
    • 10 % bei einer Steuerverkürzung ab 25.000 EUR
    • 15 % ab 100.000 EUR
    • 20 % ab 1.000.000 EUR
  • Zusätzlich fallen 6 % Hinterlegungszinsen pro Jahr an.

Teilselbstanzeige
Diese betrifft ausschließlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen.

Mitbestrafte Begleittaten
Straffreiheit bezieht sich nur auf die Steuerhinterziehung. Strafbare Begleittaten, wie Urkundenfälschung, Untreue oder andere Ordnungswidrigkeiten, sind nicht von der Straffreiheit erfasst.

Sperrgründe: Ausschluss der strafbefreienden Wirkung
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfällt, wenn:

  • Sie von den Ermittlungen Kenntnis erhalten haben.
  • Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wurde.
  • Die Behörde eine Außenprüfung, Fahndungsprüfung oder andere Ermittlungsmaßnahmen (wie eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt) durchführt.
    Auch wenn in diesen Fällen eine Strafmilderung noch möglich ist, kann die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führen.

Rechtsfolgen bei fehlender Selbstanzeige
Ohne eine Selbstanzeige drohen bei einer Verurteilung:

  • Verbot der Gewerbeausübung.n.
  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren) oder eine Geldstrafe.
  • Einziehung der Steuerschulden, einschließlich Zuschlägen und Hinterlegungszinsen.
  • Ein Fahrverbot.
  • Berufsverbot.

Ihre Anwälte für Strafrecht: Unterstützung bei Schwarzarbeitsvorwürfen

Ein Vorwurf der Schwarzarbeit kann gravierende Konsequenzen nach sich ziehen – von hohen Geldstrafen über Nachzahlungen bis hin zu Freiheitsstrafen. Unsere erfahrenen Strafrechtsanwälte bieten Ihnen umfassende Beratung und eine professionelle Verteidigung. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und minimieren Risiken durch eine gezielte Strategie.

Bei einem Vorwurf der Schwarzarbeit zählt schnelles Handeln. Lassen Sie sich nicht unvorbereitet auf Ermittlungen ein. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung und profitieren Sie von unserer umfassenden Erfahrung im Strafrecht. Wir setzen uns mit Nachdruck für Ihre Interessen ein!

Ferechta Paiwand
Partnerin | Rechtsanwältin
Ada Guliyeva, LL.M.
Partnerin | Rechtsanwältin

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