

Strafbefreiende Selbstanzeige – Ihr sicherer Weg aus der Strafverfolgung
Haben Sie eine Steuerstraftat begangen und sehen sich Ermittlungen durch das Finanzamt oder die Steuerfahndung ausgesetzt? Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen bestraft werden. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, eine Strafe zu vermeiden: Die Selbstanzeige. Mit dieser können Sie einer Verurteilung entkommen. Doch Vorsicht: Sperrgründe, mitbestrafte Taten oder falsche Angaben können schnell zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen. Um sicher und korrekt Straffreiheit zu erlangen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.
So funktioniert die strafbefreiende Selbstanzeige
Um durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, sollten folgende Punkte beachtet werden:
Anwaltliche Vertretung
Aufgrund des Anwaltszwangs vor der Strafkammer müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Eine Selbstanzeige können Sie zwar selbst abgeben, jedoch hilft eine anwaltliche Beratung dabei, Fehler zu vermeiden, die zu einer späteren Verurteilung führen könnten.
Voraussetzungen
- Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung: Die Steuererklärung, mit der Sie die Selbstanzeige einreichen, muss vollständig und korrekt sein. Es gilt, alle hinterzogenen Steuern der letzten zehn Jahre zu deklarieren.
- Unvollständige oder unrichtige Selbstanzeigen führen zwar zu einer Strafmilderung, aber nicht zur Straffreiheit.
- Nachzahlung der verkürzten Steuer: Eine Nachzahlung der hinterzogenen Steuer ist erforderlich, mit folgenden Zuschlägen:
- 10 % bei einer Steuerverkürzung ab 25.000 EUR
- 15 % ab 100.000 EUR
- 20 % ab 1.000.000 EUR
- Zusätzlich fallen 6 % Hinterlegungszinsen pro Jahr an.
Teilselbstanzeige
Diese betrifft ausschließlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen.
Mitbestrafte Begleittaten
Straffreiheit bezieht sich nur auf die Steuerhinterziehung. Strafbare Begleittaten, wie Urkundenfälschung, Untreue oder andere Ordnungswidrigkeiten, sind nicht von der Straffreiheit erfasst.
Sperrgründe: Ausschluss der strafbefreienden Wirkung
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfällt, wenn:
- Sie von den Ermittlungen Kenntnis erhalten haben.
- Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wurde.
- Die Behörde eine Außenprüfung, Fahndungsprüfung oder andere Ermittlungsmaßnahmen (wie eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt) durchführt.
Auch wenn in diesen Fällen eine Strafmilderung noch möglich ist, kann die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führen.
Rechtsfolgen bei fehlender Selbstanzeige
Ohne eine Selbstanzeige drohen bei einer Verurteilung:
- Verbot der Gewerbeausübung.n.
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren) oder eine Geldstrafe.
- Einziehung der Steuerschulden, einschließlich Zuschlägen und Hinterlegungszinsen.
- Ein Fahrverbot.
- Berufsverbot.
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