

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – Rechtliche Unterstützung für Betroffene
Sexueller Missbrauch zählt zu den schwerwiegendsten Straftaten. Besonders gravierend sind Vorwürfe, wenn der Täter eine Vertrauensposition zum Opfer innehat und sexuelle Handlungen vornimmt. In solchen Fällen greift § 174 des Strafgesetzbuches, der den „Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ regelt.
Oft stehen bei solchen Anschuldigungen Aussage gegen Aussage, weshalb es entscheidend ist, frühzeitig rechtlichen Rat von einem spezialisierten Anwalt für Straf- und Sexualstrafrecht einzuholen. Wir begleiten Sie dabei, Beweise zu sichern und Vorwürfe abzuwehren. Eine Verurteilung kann nicht nur zu Freiheitsstrafen führen, sondern auch das persönliche Umfeld stark belasten.
In diesem Beitrag erklären wir, welche Voraussetzungen für diese Straftat erfüllt sein müssen und welche rechtlichen Konsequenzen drohen.
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung – wichtige rechtliche Hinweise
Ob Sie Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung geworden sind oder selbst als Beschuldigter mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert werden – es ist entscheidend, einige wesentliche Punkte zu kennen:
1. Strafbarkeit sexueller Übergriffe
Grundlage ist der „Nein heißt Nein“-Grundsatz:
Sexuelle Handlungen sind strafbar, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer Person erfolgen.
- Dieser entgegenstehende Wille kann ausdrücklich geäußert werden (z. B. „Nein“, „Hör auf“) oder sich aus den Umständen ergeben – etwa durch Weinen, Abwehrbewegungen oder körperliche Gegenwehr.
- Strafbar ist auch das Ausnutzen einer besonderen Lage, in der die freie Willensbildung erheblich eingeschränkt ist. Beispiele: Krankheit, körperliche oder geistige Behinderung, eingeschränkte psychische Verfassung, Alkohol- oder Drogeneinfluss, Schlaf, Bewusstlosigkeit oder die Gabe von K.O.-Tropfen.
2. Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung umfasst jeden sexuellen Übergriff, der gegen den Willen des Opfers erfolgt.
- Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung. Sie liegt vor bei Beischlaf (Geschlechtsverkehr) oder besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen wie Oral- oder Analverkehr. Entscheidend ist das Eindringen in den Körper des Opfers.
3. Vorsatz als Voraussetzung
Für eine Strafbarkeit muss der Täter vorsätzlich handeln – also mit Wissen und Wollen.
- Geht der Täter irrtümlich davon aus, dass die Handlung einvernehmlich erfolgt, entfällt die Strafbarkeit.
- Ein erfahrener Rechtsanwalt kann anhand der Ermittlungsakte Indizien prüfen, die für oder gegen einen Vorsatz sprechen.
4. Strafen und Sanktionen
- Sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe geahndet.
- Vergewaltigung zieht eine höhere Mindeststrafe nach sich.
- Eine weitere Strafverschärfung droht, wenn der Täter
- eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- das Opfer in Lebensgefahr bringt oder
- das Opfer infolge der Tat verstirbt.
Welche Rolle spielt das Alter?
Das Alter des Opfers ist ein entscheidender Faktor für die Strafbarkeit sexueller Handlungen:
- Unter 14 Jahren:
Liegt das Opfer unter 14 Jahren, handelt es sich um sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB. Diese Delikte werden besonders streng bestraft. In diesem Zusammenhang ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen weniger relevant. - 14 bis 16 Jahre:
Bei Schutzbefohlenen zwischen 14 und 16 Jahren liegt eine Strafbarkeit vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einer Person begeht, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung anvertraut ist. - 16 bis 18 Jahre:
Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren muss zusätzlich die Abhängigkeit aus dem Obhutsverhältnis ausgenutzt werden. Der Täter muss eine Machtposition innehaben, durch die das Opfer in sexuelle Handlungen einwilligt – etwa in der Hoffnung auf Vorteile wie bessere Noten, Geld oder gesellschaftliche Positionen. Entscheidend ist die Kenntnis und Ausnutzung der besonderen Machtstellung durch den Täter. Eine Strafbarkeit besteht jedoch nicht, wenn zwischen der Abhängigkeit und den sexuellen Handlungen kein Zusammenhang besteht.
Vorsatz
Für eine Strafbarkeit nach § 174 StGB muss der Täter den Missbrauch vorsätzlich begehen. Das bedeutet, dass er die Handlung mit Wissen und Willen ausführt. Es reicht aus, dass der Täter den Straftatbestand für möglich hält und in Kauf nimmt.
Bei Taten nach § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist zusätzlich erforderlich, dass der Täter die Absicht hat, sich sexuell zu erregen. Hierbei genügt bereits, dass die Handlung eine bestehende sexuelle Erregung steigert.
Versuch
Der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 4 StGB ist strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter bereits konkrete Handlungen unternommen hat, um die Tat zu begehen, wie in § 22 StGB beschrieben. Entscheidend ist, dass die Tat unmittelbar bevorsteht und das geschützte Rechtsgut gefährdet ist. Zudem muss der Täter vorsätzlich handeln, also den festen Entschluss gefasst haben, die Tat auszuführen. Ein Versuch kann bereits vorliegen, wenn der Täter beginnt, das Opfer zu Handlungen zu bewegen, die sexueller Natur sind.
Strafantrag
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gehört zu den sogenannten Offizialdelikten. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft automatisch die Strafverfolgung einleitet, sobald sie von der Tat erfährt. Ein Antrag des Opfers oder seines gesetzlichen Vertreters ist hierfür nicht erforderlich.
Strafe
Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren geahndet; Geldstrafen sind hier nicht vorgesehen. Taten nach § 174 Abs. 3 StGB können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Die genaue Strafhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa dem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer, der Dauer und Intensität der Handlung, der Persönlichkeit des Täters und der Anzahl der Tathandlungen. In der Praxis kann es regionale Unterschiede bei der Strafzumessung geben. Bei einer Verurteilung kann außerdem ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgen.
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