Verlässlicher rechtlicher Beistand durch erfahrene Anwälte im Auslieferungsrecht

Ein Auslieferungsverfahren stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes darf eine Auslieferung aus Deutschland nur erfolgen, wenn das rechtsstaatliche Verfahren im ersuchenden Staat gewährleistet ist. Besteht die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung oder gar der Todesstrafe, sind die Erfolgschancen eines Auslieferungsersuchens in der Regel gering. Maßgeblich bleibt stets die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.

Unsere spezialisierten Anwälte im Bereich des Auslieferungsrechts begleiten Sie mit umfassender juristischer Kompetenz – ganz gleich, ob es um eine drohende Auslieferung nach Deutschland oder die Abwehr einer Auslieferung ins Ausland geht. Wir beraten Sie fundiert und vertreten Ihre Interessen entschlossen gegenüber nationalen und internationalen Auslieferungsbehörden. Auch im Umgang mit Interpol-Fahndungen (Red Notices) stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite, um Ihre Rechte konsequent zu wahren.

Rechtlicher Rahmen für internationale Auslieferungen in Deutschland

Die staatliche Souveränität schließt eigenmächtige Ermittlungsmaßnahmen oder Festnahmen durch fremde Staaten auf deutschem Boden aus. Daher erfolgt die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung über die internationale Rechtshilfe – hierzu zählt auch das Auslieferungsverfahren.

In Deutschland ist die internationale Rechtshilfe gesetzlich geregelt durch bilaterale Abkommen, das Europäische Auslieferungsübereinkommen des Europarats sowie das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dabei gilt gemäß § 1 Abs. 3 IRG: Haben völkerrechtliche Auslieferungsabkommen Vorrang, finden deren Regelungen Anwendung vor dem IRG.

Deutschland ist an zahlreiche bilaterale und multilaterale Abkommen gebunden, die den rechtlichen Rahmen für den internationalen Auslieferungsverkehr bilden. Innerhalb der Europäischen Union richtet sich das Verfahren überwiegend nach dem Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl. Dieser ermöglicht ein beschleunigtes und vereinfachtes Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

Auslieferungsverträge mit Deutschland: Grundlagen und Vertragspartner


Auslieferungsververträge schaffen eine verbindliche Rechtsgrundlage dafür, unter welchen Bedingungen Deutschland Personen an andere Staaten überstellt. Entscheidend sind dabei unter anderem die Schwere der Straftat sowie die im ersuchenden Staat drohenden Sanktionen – etwa langjährige Freiheitsstrafen.

Was ist ein Auslieferungsabkommen?
Ein Auslieferungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Überstellung einer verdächtigen oder bereits verurteilten Person in einen anderen Staat ermöglicht, in dem gegen sie ein Haftbefehl besteht.

Formen von Auslieferungsabkommen:

  • Bilaterale Abkommen: Direkte Vereinbarungen zwischen zwei Staaten
  • Multilaterale Abkommen: Verträge zwischen mehreren Staaten oder Beitritt zu bereits bestehenden internationalen Übereinkommen

Beispiele für Staaten mit bilateralen Auslieferungsverträgen mit Deutschland:

  • Australien
  • Hongkong
  • Indien
  • Kanada
  • Singapur
  • Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Diese Verträge bilden das Fundament für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Strafverfolgung und dienen sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Schutz gemeinsamer Interessen der Vertragsstaaten.

Auslieferung innerhalb Europas: Unterschiede zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Auslieferungsverfahren in Europa variieren je nach dem Status des ersuchten Staates – ob Mitglied der Europäischen Union oder nicht.

Auslieferung zwischen EU-Mitgliedstaaten
Die Grundlage bildet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI zum Europäischen Haftbefehl. Dieses Instrument ermöglicht ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren zur Übergabe von gesuchten Personen zwischen EU-Staaten.

Zentrales Prinzip ist die gegenseitige Anerkennung: Ein ausgestellter Haftbefehl wird vom ersuchten Staat nicht nochmals inhaltlich geprüft. Die Auslieferung erfolgt automatisch nach der Festnahme – ohne aufwendige Gerichtsverfahren.

Ein wesentlicher Unterschied zum klassischen Auslieferungsrecht:
Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit entfällt häufig. Das bedeutet, dass eine Auslieferung auch dann erfolgen kann, wenn die betreffende Handlung im ersuchten Staat nicht strafbar ist – sofern sie zu den im Rahmenbeschluss gelisteten Delikten gehört, z. B. Terrorismus, Menschenhandel oder Korruption.

Auslieferung mit Nicht-EU-Staaten in Europa
Für europäische Staaten außerhalb der EU – etwa die Schweiz, Norwegen oder seit dem Brexit auch das Vereinigte Königreich – gilt der klassische Auslieferungsweg nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen. Hier sind die Anforderungen höher, und jedes Ersuchen wird individuell geprüft, inklusive der Einhaltung rechtsstaatlicher Standards und des Vorliegens der doppelten Strafbarkeit.

Diese Unterschiede machen deutlich, wie komplex die Auslieferungspraxis in Europa ist – und wie entscheidend die sorgfältige Einzelfallanalyse in jedem Verfahren.

Das Europäische Auslieferungsabkommen: Bedeutung und rechtlicher Rahmen

Das Europäische Auslieferungsabkommen (EuAlÜbk) des Europarats ist ein zentrales völkerrechtliches Instrument für die grenzüberschreitende Strafverfolgung. Es regelt die Auslieferung zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarats sowie weiteren Beitrittsstaaten – darunter auch Nicht-EU-Länder wie Norwegen und die Schweiz. Darüber hinaus haben sich auch Staaten außerhalb Europas, etwa Israel oder Südafrika, dem Abkommen angeschlossen, was dessen internationale Bedeutung unterstreicht.

Rechtsgrundlage und Relevanz
Mit einer Vielzahl an Vertragsstaaten spielt das EuAlÜbk eine Schlüsselrolle im internationalen Auslieferungsrecht. Es verpflichtet die unterzeichnenden Staaten zur Auslieferung gesuchter Personen, sofern bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Auslieferungspflichten gemäß Artikel 1 und 2 des EuAlÜbk:

  • Artikel 1: Eine Auslieferung ist verpflichtend, wenn das Ersuchen den Vorgaben des Abkommens entspricht.
  • Artikel 2: Die sogenannte doppelte Strafbarkeit muss gegeben sein – also die Tat in beiden Staaten strafbar sein. Zudem muss die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein. Bei bereits verhängten Strafen ist eine Mindestdauer von vier Monaten erforderlich.

Beispiele bedeutender Vertragsstaaten außerhalb der EU:

  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Georgien
  • Israel
  • Russland
  • Südafrika
  • Südkorea

Diese internationale Reichweite macht das Abkommen zu einem tragenden Pfeiler der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Strafrecht.

Auslieferung ohne Vertrag: Liefert Deutschland auch ohne Abkommen aus?

Deutschland verfügt über zahlreiche bilaterale und multilaterale Auslieferungsabkommen, die den rechtlichen Rahmen für die Übergabe von Personen an andere Staaten festlegen. Doch was geschieht, wenn ein solcher Vertrag fehlt?

Auch ohne formelles Abkommen ist eine Auslieferung grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenngleich sie deutlich seltener vorkommt. In solchen Fällen erfolgt die Entscheidung auf Grundlage des allgemeinen Völkerrechts sowie unter strenger Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben.

Wichtige Voraussetzungen für eine Auslieferung ohne Vertrag:

  • Prüfung der Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips
  • Gewährleistung der Menschenrechte im ersuchenden Staat
  • Entscheidung auf Einzelfallbasis durch deutsche Gerichte

Beispiele für Staaten ohne geregelte Auslieferungspraxis mit Deutschland:

  • Bangladesch
  • Guatemala
  • Iran
  • Kasachstan
  • Kuba
  • Philippinen

In der Regel werden Auslieferungen in oder aus diesen Staaten nur in Ausnahmefällen vollzogen – etwa wenn internationale Übereinkommen oder konkrete politische Vereinbarungen greifen.

Auslieferung und das Rechtsstaatsprinzip: Schutz der Grundrechte steht an erster Stelle

Bei jedem Auslieferungsverfahren prüfen deutsche Gerichte sorgfältig, ob die betroffene Person im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Entscheidend ist dabei stets die Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Auslieferung unzulässig bei Grundrechtsverstößen
Liegt ein Verstoß gegen grundlegende Menschenrechte vor, ist eine Auslieferung nicht zulässig. Typische Ablehnungsgründe sind etwa:

  • Unzumutbare Haftbedingungen
  • Fehlende rechtsstaatliche Verfahren
  • Gefahr politischer Verfolgung oder Folter

Gerichte fordern zusätzliche Nachweise
Wenn Zweifel an der Wahrung der Menschenrechte bestehen und die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, können deutsche Gerichte ergänzende Nachweise vom ersuchenden Staat verlangen. Erst wenn diese belegen, dass eine menschenwürdige Behandlung sichergestellt ist, darf die Auslieferung vollzogen werden.

Die Entscheidung hängt somit wesentlich davon ab, ob glaubhafte Garantien vorgelegt werden können, die das Gericht überzeugen.

Ablauf des Auslieferungsverfahrens in Deutschland: Rechte und Möglichkeiten

Das Auslieferungsverfahren in Deutschland wird eingeleitet, sobald ein ausländischer Staat ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen stellt. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dieses Gesetz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn kein bilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht.

Einleitung des Verfahrens

Der Ablauf beginnt mit dem Eingang des Auslieferungsersuchens. Eine internationale Fahndung kann auf folgenden Wegen erfolgen:

  • Über Interpol,
  • das Schengener Informationssystem (SIS) oder
  • durch gezielte Mitfahndungsersuchen.

Innerhalb der Europäischen Union genügt bereits der Erlass eines Europäischen Haftbefehls, um das Verfahren zu starten.

Prüfung durch die Bewilligungsbehörde

Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Ersuchen gemäß § 74 IRG auf rechtliche und politische Hinderungsgründe. Eine Auslieferung wird abgelehnt, wenn:

  • dem Verfolgten im ersuchenden Staat Folter, unmenschliche Behandlung oder
  • eine Verletzung grundlegender Menschenrechte droht.

Liegt kein Hinderungsgrund vor, wird das Verfahren an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet, die Fahndungsmaßnahmen einleitet und beim Oberlandesgericht einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl gemäß § 18 IRG beantragt.

Erlass und Umsetzung des Haftbefehls

Das Oberlandesgericht erlässt den Auslieferungshaftbefehl durch schriftlichen Beschluss (§ 17 IRG).

Im Anschluss gibt es zwei Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung:

1. Vereinfachtes Auslieferungsverfahren

Erklärt der Verfolgte nach richterlicher Belehrung (§ 41 IRG) sein Einverständnis, erfolgt die Auslieferung ohne weiteres Gerichtsverfahren.

2. Reguläres Auslieferungsverfahren

Verweigert der Betroffene sein Einverständnis, entscheidet das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 IRG). Dabei werden mögliche Auslieferungshindernisse wie das Fehlen der doppelten Strafbarkeit oder politische Verfolgung umfassend geprüft.

Rechtsschutz bei Auslieferungshaft

Ein zentrales Element der Verteidigung ist die Geltendmachung von Unzulässigkeitsgründen unmittelbar nach Erlass des Haftbefehls. Ziel ist es, eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen.

Spätestens vor der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung müssen alle Einwendungen erhoben werden – denn diese Entscheidung ist gemäß § 13 IRG unanfechtbar.

Letzter Rechtsweg: Verfassungsbeschwerde

Wird die Auslieferung trotz aller Einwände zugelassen, bleibt als letztes Mittel die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht – insbesondere bei drohenden Grundrechtsverletzungen.


Anwalt für Auslieferungsrecht: Ihre starke Verteidigung in internationalen Verfahren

Unsere spezialisierten Anwälte unterstützen Sie bei nationalen und internationalen Auslieferungsverfahren mit klarer Strategie und fundierter Erfahrung. Wir prüfen Auslieferungsverträge, analysieren Haftbefehle, legen Rechtsmittel ein und vertreten Sie gegenüber Gerichten, Behörden und Organisationen wie Interpol. Ob es um die Abwehr eines Europäischen Haftbefehls, die Löschung einer Red Notice oder die Beantragung von Haftverschonung geht – wir stehen an Ihrer Seite. Auch bei politisch motivierten Verfahren oder drohenden Grundrechtsverletzungen sorgen wir dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

Wenn ein Auslieferungsverfahren droht, ist schnelles Handeln entscheidend. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung – wir helfen Ihnen, Ihre Verteidigung rechtzeitig und wirkungsvoll aufzubauen.

Ferechta Paiwand
Partnerin | Rechtsanwältin

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