Rechtliche Hilfe bei BTM-Vergehen

Bei Ihnen wurden Betäubungsmittel gefunden oder Ihre Wohnung wurde bereits durchsucht? Nun sehen Sie sich mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz konfrontiert?
Ob Besitz, Handel oder Anbau – handeln Sie jetzt und wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger. Mit einer durchdachten Verteidigungsstrategie besteht im günstigsten Fall die Chance, dass das Verfahren eingestellt wird.

Gerade im Bereich der Drogenkriminalität agieren Polizei und Staatsanwaltschaft häufig unter hohem Druck und neigen zu vorschnellen Maßnahmen. Dabei passieren nicht selten Ermittlungsfehler, die ein versierter Anwalt schnell erkennt und zu Ihrem Vorteil nutzen kann.

Besonders bei einer sogenannten „nicht geringen Menge“ – etwa Kokain, Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln – drohen empfindliche Freiheitsstrafen. Dennoch bietet das Betäubungsmittelstrafrecht zahlreiche Möglichkeiten, eine Haftstrafe zu vermeiden – etwa durch Strafmilderung, Therapieauflagen oder Kooperation mit den Ermittlungsbehörden.

Wenn Sie mit einer nicht geringen Menge Drogen angetroffen wurden und Ihnen nun Besitz oder Handel vorgeworfen wird, gilt: Bewahren Sie Ruhe und suchen Sie sofort rechtlichen Beistand.

Mit Betäubungsmitteln erwischt? – Die Menge ist entscheidend

Wenn Ihnen eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgeworfen wird, kommt es maßgeblich auf Art und Menge der Substanz an. Diese Faktoren bestimmen das mögliche Strafmaß und damit Ihre Verteidigungsstrategie.

Einteilung nach der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen weichen, mittleren und harten Drogen. Zu den weichen Drogen zählen beispielsweise Cannabis und Marihuana. Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA werden als mittlere Drogen eingestuft. Harte Drogen sind unter anderem Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl.

Die „nicht geringe Menge“

Ob eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, hängt vom Wirkstoffgehalt der Substanz ab. Die wichtigsten Grenzwerte sind:

  • Heroin: 1,5 g
  • Kokain: 5,0 g
  • LSD: 6,0 g (etwa 300 LSD-Trips)
  • Cannabis (THC): 7,5 g (ca. 100 g Marihuana)
  • Ecstasy: 30 g

Wird diese Schwelle überschritten, drohen deutlich höhere Strafen.

Besitz von Betäubungsmitteln

Wird jemand mit einer geringen Menge weicher Drogen angetroffen, fällt die Strafe oft gering aus, in vielen Fällen wird das Verfahren sogar eingestellt. Bei harten Drogen gilt diese Ausnahme nicht. Für normale Mengen sieht das BtMG Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor. Wer eine nicht geringe Menge besitzt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen – in schweren Fällen sind bis zu fünfzehn Jahre möglich.

Handel mit Betäubungsmitteln

Der einfache Handel kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bereits gelegentliche Verkäufe können jedoch als gewerbsmäßiger Handel oder als Handel in nicht geringer Menge gewertet werden. In solchen Fällen reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Wer bandenmäßig handelt oder beim Handeltreiben Waffen mitführt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen.

Betäubungsmittel im Straßenverkehr

Der Konsum illegaler Substanzen während des Führens eines Fahrzeugs hat meist weitreichende Folgen. Schon der bloße Konsum kann zur Annahme führen, dass keine Fahreignung besteht. Ausnahmen gibt es nur bei der Einnahme verschreibungspflichtiger Stoffe nach Anlage II BtMG oder bei gelegentlichem Cannabiskonsum, sofern eine klare Trennung zwischen Konsum und Fahrt eingehalten wird.

Möglichkeiten der Strafmilderung

Das Betäubungsmittelstrafrecht bietet in bestimmten Fällen Spielraum für eine Reduzierung der Strafe. Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann unter Umständen durch eine Drogentherapie ersetzt werden. Wer zudem aktiv zur Aufklärung weiterer Straftaten beiträgt, kann mit einer deutlichen Milderung rechnen. Auch eine Einstellung des Verfahrens ist möglich, wenn die Tat als geringfügig einzustufen ist, kein öffentliches Interesse besteht oder es sich um eine kleine Eigenbedarfsmenge handelt.


Ihre Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht

Sie vermuten, dass Sie überwacht werden? Die Polizei hat Ihre Wohnung durchsucht – möglicherweise auf der Suche nach Drogen? Oder es wurden Betäubungsmittel in einer sogenannten „nicht geringen Menge“ gefunden?
In solchen Situationen ist eine erfahrene Strafverteidigung entscheidend, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.

Aus der Praxis wissen wir: Der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln kann erheblich schwanken. Bei Cannabis liegt er beispielsweise zwischen rund 3 % und über 20 % THC – im Durchschnitt etwa bei 14 %. Sobald Sie uns beauftragen, beantragen wir umgehend Akteneinsicht und prüfen das Wirkstoffgutachten sorgfältig. Nicht selten lassen sich dabei Fehler im Gutachten oder im Wiegevorgang feststellen.

Ihnen wird ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen? Handeln Sie jetzt – und sichern Sie sich frühzeitig anwaltliche Unterstützung, um mit einer durchdachten Verteidigungsstrategie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Ferechta Paiwand
Partnerin | Rechtsanwältin

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