Fehlerhaft erlassener Steuerbescheid – So legen Sie erfolgreich Einspruch ein

Haben Sie einen fehlerhaften Steuerbescheid erhalten oder wurden Angaben in Ihrer Steuererklärung nicht berücksichtigt? Ein Steuerbescheid ist keineswegs endgültig – Sie haben das Recht, dagegen vorzugehen! Mit einem Einspruch können Sie gegen den Bescheid vorgehen, und das ist Ihr gutes Recht. Einsprüche gegen Steuerbescheide sind keineswegs ungewöhnlich. Jährlich gehen Millionen von Steuerbescheiden und -erklärungen beim Finanzamt ein. Als erfahrene Rechtsanwälte für Steuerrecht wissen wir, worauf es ankommt. Um also nicht zu viel an das Finanzamt zu zahlen, sollten Sie unbedingt Einspruch einlegen.

So legen Sie erfolgreich Einspruch gegen den Steuerbescheid ein

Einspruch erheben
Der Einspruch muss aktiv eingereicht werden.

Frist
Die Einspruchsfrist beträgt 30 Tage, wie bei jedem anderen Verwaltungsakt.

Beginn der Frist: Bekanntgabe des Steuerbescheids
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Steuerbescheids.
Bei postalischer Versendung oder Abruf über ELSTER gilt eine 3-Tages-Fiktion: Der Bescheid gilt drei Tage nach der Absendung durch das Finanzamt als zugestellt bzw. bekannt gegeben.

Fristende
Das Fristende ist 1 Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids, und zwar um 24:00 Uhr des letzten Kalendertages dieses Monats.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Säumnis: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Der Einspruch wird dann trotzdem als fristgerecht betrachtet, wenn er innerhalb eines Monats nach der Wiedereinsetzungsfrist eingereicht wird.

Mögliche Gründe für den Einspruch

  • Sie haben in der Steuererklärung bestimmte Aufwendungen vergessen.
  • Das Finanzamt hat Ihre Steuererklärung nicht anerkannt.
  • Der Steuerbescheid weicht von Ihrer Erklärung ab.
  • Ein Fehler ist dem Finanzamt im Steuerbescheid unterlaufen.
  • Das Finanzamt vertritt eine andere Rechtsauffassung als Sie.
  • Als Ehepartner möchten Sie die Veranlagungsart ändern.

Formvorschriften
Der Einspruch muss folgende Angaben enthalten:

  • Wer erhebt den Einspruch?
  • Gegen welchen Bescheid richtet sich der Einspruch?
  • Dass ein Einspruch erhoben wird.
    Der Einspruch kann schriftlich per Post, E-Mail, Fax oder über ELSTER eingereicht werden. Eine Begründung des Einspruchs ist optional.

Kosten
Für den Einspruch selbst entstehen keine besonderen Kosten.
Beauftragen Sie jedoch einen Rechtsanwalt, richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Weitere Anträge

  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Wenn die Steuerzahlung Sie bis zur endgültigen Entscheidung übermäßig belastet.
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.
  • Antrag auf Ruhen des Verfahrens: Wenn derzeit ein Musterverfahren zu dem Sachverhalt läuft.

Wie wir Ihnen helfen können

Mit unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen beim erfolgreichen Einspruch gegen den Steuerbescheid zur Seite. Wir prüfen den Steuerbescheid des Finanzamts auf formale und inhaltliche Fehler. Wenn das Finanzamt bestimmte Angaben in Ihrer Steuererklärung nicht berücksichtigt hat oder Ihnen später noch relevante Posten aufgefallen sind, bringen wir diese in der Begründung des Einspruchs ein. Sollte das Finanzamt Ihren Einspruch ablehnen, beraten wir Sie auch über die Möglichkeit, vor dem Finanzgericht Klage einzureichen. Dabei informieren wir Sie transparent über die Kosten unserer Leistungen und zeigen Ihnen auf, wie Sie von einer Steuerersparnis profitieren können.

Ada Guliyeva, LL.M.
Partnerin | Rechtsanwältin
Bengt Petersen
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Dr. Helmand Nadi
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Ferechta Paiwand
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Dr. Oliver Islam
Partner | Rechtsanwalt