

Sexualstrafrecht – Sensible Verteidigung in schwierigen Fällen
Das Sexualstrafrecht ist äußerst sensibel. Ein Verdacht auf eine Sexualstraftat, sei es Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung, kann allein schon die Existenz der Beschuldigten gefährden. Stehen Sie unter dem Vorwurf einer sexuellen Handlung oder sind Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden? Zeitnahe rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger ist entscheidend. In solchen Situationen sind schnelle Maßnahmen erforderlich, da oft Hausdurchsuchungen oder Haftbefehle mit anschließender Untersuchungshaft drohen.
Auch wenn die Anschuldigungen begründet sind, ist unser Ziel, die öffentliche Bloßstellung zu vermeiden. Im Falle einer Verurteilung drohen nicht nur der Verlust des Arbeitsplatzes, der Kreditwürdigkeit oder der Wohnung, sondern auch erhebliche familiäre Auswirkungen.
Deshalb ist ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Verteidiger und Mandant von größter Bedeutung. Wir verteidigen jeden unserer Mandanten gleichermaßen vorurteilsfrei, sei es zur Unschuld bewiesen oder nach rechtlichen Maßstäben schuldig. Denn die Feststellung, ob jemand Täter oder Opfer ist, erfolgt erst am Ende des Strafverfahrens – nicht von Anfang an.
Sexualstrafrecht – Gesetzliche Grundlagen und Verfahren
Das Sexualstrafrecht unterliegt den allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB), da es keine spezialgesetzlichen Vorschriften gibt. Die relevanten Straftatbestände sind im 13. Abschnitt des StGB zu finden, der die Paragrafen 174 bis 184g umfasst. Innerhalb dieses Rahmens gibt es sowohl Verbrechen als auch Vergehen. Verbrechen sind Straftaten, die mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden, während für ein Vergehen auch Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden können.
In bestimmten Fällen, wie etwa bei Pädophilie, kann das Gericht zusätzlich zur strafrechtlichen Verurteilung eine Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anordnen, falls die Tat unter verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde oder weitere erhebliche rechtswidrige Handlungen zu erwarten sind. Die Entscheidung über das Strafmaß wird dabei immer individuell vom Richter getroffen.
Für verurteilte Täter ist die spätere Rehabilitation häufig eine große Herausforderung.
Haben Sie bereits eine Vorladung erhalten oder steht ein Tatverdacht gegen Sie im Raum? Zögern Sie nicht und wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.
Tatbestände des Sexualstrafrechts im StGB
Das Sexualstrafrecht befasst sich mit allen Fällen, die einen Bezug zur Sexualität aufweisen, wobei der Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung im Vordergrund steht. Die relevanten Straftatbestände finden sich in den Paragrafen 174 bis 184g des Strafgesetzbuches (StGB). Diese umfassen unter anderem:
- Sexueller Missbrauch:
Sexuelle Handlungen gegenüber besonders schützenswerten Personen, wie Kindern, Jugendlichen, Patienten oder Schutzbefohlenen. - Sexuelle Belästigung:
Körperliche Berührungen mit sexueller Motivation oder sexuelle Anspielungen (z.B. Worte, Gesten, Blicke), die darauf abzielen, das Opfer herabzuwürdigen. - Sexuelle Nötigung:
Sexuelle Handlungen gegen den Willen einer anderen Person, die durch Gewalt, Drohungen oder das Ausnutzen einer bestimmten Situation untermauert werden. Die schwerwiegendste Form der sexuellen Nötigung ist die Vergewaltigung. - Jugendschutzdelikte im Internet:
Sexuelle Handlungen oder die Anbahnung solcher Handlungen über das Internet gegenüber Kindern und Jugendlichen (z.B. Sexting, Cyber-Grooming – gezielte Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet). - Heimliche Bildaufnahmen:
Unbefugtes Anfertigen und Verbreiten intimer Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Nacktfotos oder Aufnahmen während des Geschlechtsverkehrs). - Kinderpornografie:
Besitz und Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie sowie anderer illegaler Pornografie.
Wird Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen? Zögern Sie nicht und setzen Sie sofort auf die Unterstützung erfahrenerer Anwälte und Verteidigern im Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite!
Verjährung im Sexualstrafrecht
Straftaten aus dem Sexualstrafrecht unterliegen der Verjährung, wobei zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden wird.
- Verfolgungsverjährung:
Nach Ablauf einer bestimmten Frist darf eine Tat nicht mehr behördlich verfolgt werden. - Vollstreckungsverjährung:
Hierbei geht es darum, dass ein Gerichtsurteil nach einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden kann. Der Zeitpunkt, zu dem die Verjährung eintritt, hängt vom jeweiligen Höchstmaß der vorgesehenen Strafe ab.
Im Sexualstrafrecht gibt es zudem eine Besonderheit: Bei einigen Delikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des 30. Lebensjahres des Opfers. Dies gilt zum Beispiel für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB oder den sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB.
Wurden Sie in der Vergangenheit Opfer einer Sexualstraftat und befürchten nun, dass der Vorfall verjährt ist? Kontaktieren Sie uns! Wir prüfen Ihre individuelle Rechtslage und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.
Das Sexualstrafrecht und die Altersgrenzen
In Deutschland gibt es keine einheitliche Altersgrenze, ab wann sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen zulässig sind. Stattdessen gelten je nach den Umständen unterschiedliche Altersgrenzen.
Grundsätzlich sind sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 14 Jahren und einem Kind unter 14 Jahren immer strafbar, unabhängig davon, ob die Handlungen als altersüblich oder einvernehmlich betrachtet wurden. Zudem sind sexuelle Handlungen mit leiblichen Kindern, unabhängig vom Alter, stets strafbar.
Für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind sexuelle Handlungen nur dann strafbar, wenn:
- ein Ausbildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis besteht,
- dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung gezahlt wird,
- eine Zwangslage des Jugendlichen ausgenutzt wird,
- die sexuelle Unreife des Jugendlichen ausgenutzt wird und ein Strafantrag der Eltern gestellt wird.
Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren sind sexuelle Handlungen strafbar, wenn:
- ein Ausbildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis besteht,
- dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung gezahlt wird,
- eine Zwangslage des Jugendlichen ausgenutzt wird.
Wurden Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs oder sind sich unsicher, ob Ihr Verhalten legal ist? Zögern Sie nicht, einen Anwalt zu kontaktieren! Wir stehen Ihnen für eine umfassende rechtliche Beratung zur Verfügung.
Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht zählt aufgrund des besonders tiefen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung zu den schwierigsten Bereichen des Strafrechts. In vielen Fällen fehlen belastbare Beweise, und es stehen sich oft nur Aussage gegen Aussage gegenüber. Trotz dieser schwierigen Ermittlungslage wird das Verfahren häufig nicht eingestellt, was zu einer Anklage und Verurteilung führen kann. Wird eine Vergewaltigung, Nötigung oder ein Missbrauch vorgeworfen, wird die Unschuldsvermutung häufig wenig beachtet. Gleichzeitig ist es äußerst schwer zu beweisen, dass eine Tat nicht stattgefunden hat.
Die Verteidigung von Sexualstraftätern stellt viele Anwälte vor große Herausforderungen, da die Beweislage oftmals unklar ist. Wenn sich die Unschuld des Mandanten während der Ermittlungen in Frage stellt, kann auch der Beistand des Verteidigers schwinden.
Vertrauen Sie uns! Gerade im Sexualstrafrecht steht für Sie alles auf dem Spiel. Als erfahrene Anwälte mit langjähriger Expertise erkennen wir Falschbeschuldigungen und setzen alles daran, den Tatverdacht zu entkräften.
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