

Das Jugendstrafrecht – Das mildere Schwert des Staates
Du bist zwischen 14 und 18 Jahre alt und stehst im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben? Oder bist du unter 21 und siehst dich mit einem Strafverfahren konfrontiert? Vielleicht sind Sie auch Eltern und machen sich Sorgen um Ihr Kind, dem eine Freiheitsstrafe droht?
Im deutschen Strafrecht gelten für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) besondere Regelungen. Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht – nicht zuletzt, weil es erzieherische Maßnahmen in den Vordergrund stellt. Ziel ist es, junge Menschen vor einer Jugendstrafe zu bewahren und ihnen durch erzieherische Auflagen oder sozialpädagogische Maßnahmen einen neuen Weg aufzuzeigen.
Auch Heranwachsenden kann unter bestimmten Umständen das mildere Jugendstrafrecht zugutekommen – ein Vorteil, der sich entscheidend auf das Strafmaß auswirken kann.
Ein Anwalt für Jugendstrafrecht steht Jugendlichen, jungen Erwachsenen und ihren Familien im Ermittlungs- und Strafverfahren zur Seite. Besonders bei wiederholtem Fehlverhalten ist frühzeitige rechtliche Unterstützung entscheidend, um eine Jugendstrafe oder gar eine Vorstrafe zu vermeiden – denn ein Eintrag im Strafregister kann weitreichende Konsequenzen für Ausbildung, Beruf und Zukunft haben.
Jugendstrafrecht – Für wen gilt es eigentlich?
Das Jugendstrafrecht in Deutschland basiert überwiegend auf dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Im Mittelpunkt steht dabei der Grundsatz: Erziehung statt Bestrafung. Ziel ist es, auf das Verhalten junger Menschen erzieherisch einzuwirken, statt sie wie Erwachsene zu bestrafen.
Das JGG gilt für zwei Gruppen:
- Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre zum Tatzeitpunkt)
- Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre zum Tatzeitpunkt)
Während Jugendliche grundsätzlich unter das Jugendstrafrecht fallen, wird bei Heranwachsenden im Einzelfall geprüft, ob dieses ebenfalls angewendet werden kann. Entscheidend ist, ob eine verzögerte persönliche Entwicklung (Reifeverzögerung) vorliegt oder die Tat nach Art und Motivation eher jugendtypisch war.
Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland strafunmündig – gegen sie kann kein Strafverfahren geführt werden. In solchen Fällen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.
Das Jugendstrafrecht bietet deutlich differenziertere Reaktionsmöglichkeiten als das Erwachsenenstrafrecht. Zu den Sanktionsformen zählen:
- Erziehungsmaßregeln (z. B. soziale Trainingskurse, Weisungen)
- Zuchtmittel (z. B. Verwarnung, Jugendarrest)
- Jugendstrafe (Freiheitsstrafe bei besonders schwerwiegenden Delikten)
Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen?
Als erfahrene Anwältin berate ich Jugendliche, Heranwachsende und deren Eltern umfassend über das Jugendstrafverfahren und dessen Konsequenzen. Gemeinsam entwickeln wir eine passende Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, eine Jugendstrafe zu vermeiden und neue Perspektiven zu schaffen.
Jugendstrafrecht – Besondere Regeln im Verfahren
Das Jugendstrafrecht ist kein eigenes Gesetz, sondern ein Sonderrecht innerhalb des allgemeinen Strafrechts, das speziell auf junge Beschuldigte zugeschnitten ist. Zwar gelten grundsätzlich die Regelungen der Strafprozessordnung (StPO), doch treten diese immer dann zurück, wenn das Jugendgerichtsgesetz (JGG) spezielle Vorschriften oder vorrangige Grundsätze enthält.
Auch wenn Jugendliche oder Heranwachsende wegen derselben Delikte wie Erwachsene – etwa Diebstahl, Körperverletzung oder Drogenbesitz – angeklagt werden, unterscheidet sich das Verfahren in wesentlichen Punkten. Denn der Schutz junger Menschen und ihre erzieherische Förderung stehen im Vordergrund – sowohl im Strafmaß als auch im Ablauf des Verfahrens.
Wichtige Verfahrensbesonderheiten im Jugendstrafrecht:
- Nichtöffentlichkeit der Verhandlung:
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht sind Jugendstrafverfahren grundsätzlich nicht öffentlich. Das gilt auch für die Urteilsverkündung. Nur wenn in einem Verfahren gleichzeitig Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind, kann eine Ausnahme gemacht werden. - Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe (JGH):
Die Jugendgerichtshilfe spielt eine zentrale Rolle. Sie untersucht die persönliche Entwicklung, das soziale Umfeld und die Lebensumstände des Jugendlichen und gibt dem Gericht Empfehlungen zu erzieherischen Maßnahmen. In der Regel ist die JGH auch bei der Hauptverhandlung anwesend. - Beschleunigte Verfahren und eingeschränkte Rechtsmittel:
Das Jugendstrafrecht sieht eine schnelle Reaktion auf Straftaten vor. Deshalb sind Rechtsmittel wie Berufung oder Revision teilweise eingeschränkt. Zudem existiert ein vereinfachtes Verfahren, das besonders bei weniger schweren Taten Anwendung findet. - Begrenzte Nebenklage- und Schadensersatzmöglichkeiten:
In Jugendstrafverfahren sind weder Privatklagen noch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche vorgesehen. Auch die Nebenklage ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
Ihr Kind ist in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten?
Zögern Sie nicht. Als erfahrene Anwältin im Jugendstrafrecht stehe ich Jugendlichen und ihren Eltern mit Kompetenz, Fingerspitzengefühl und einem klaren Plan zur Seite. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Kind die bestmögliche Unterstützung im Verfahren erhält.
Rechtliche Folgen im Jugendstrafrecht – Drei Stufen der Sanktionierung
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) stellt den Erziehungsgedanken in den Mittelpunkt. Ziel ist es, Jugendliche und Heranwachsende durch pädagogische Maßnahmen von weiteren Straftaten abzuhalten – nicht sie mit harten Strafen zu brechen. Deshalb kennt das Jugendstrafrecht ein abgestuftes Sanktionssystem mit drei Eskalationsstufen:
- Erziehungsmaßregeln
- Zuchtmittel
- Jugendstrafe
Zuchtmittel – Wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen
Zuchtmittel stellen die zweite Stufe der Sanktionen im Jugendstrafrecht dar. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn Erziehungsmaßregeln nicht den gewünschten Erfolg zeigen. Ziel ist es, dem Jugendlichen die Folgen seines Verhaltens deutlich zu machen – ohne jedoch direkt auf eine Freiheitsstrafe zurückzugreifen.
Zu den typischen Zuchtmitteln zählen:
- Verwarnung
- Erteilung von Auflagen (z. B. Schadenswiedergutmachung, Geldzahlung, Arbeitsleistungen)
- Jugendarrest, in verschiedenen Formen:
- Kurzarrest: bis zu 6 Tage
- Freizeitarrest: an 1–2 Wochenenden
- Dauerarrest: bis zu 4 Wochen
- Ungehorsamsarrest: bei Verstößen gegen zuvor erteilte Auflagen
Diese Maßnahmen sollen spürbare, aber noch erzieherisch vertretbare Konsequenzen setzen.
Ihnen drohen Zuchtmittel wie Arrest, Auflagen oder Verwarnung?
Ich unterstütze Sie dabei, die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen zu prüfen und Einspruch zu erheben. Gemeinsam entwickeln wir eine Verteidigungsstrategie, die Ihre Rechte wahrt und unnötig harte Konsequenzen abwendet.
Jugendstrafe – Das schärfste Mittel im Jugendstrafrecht
Die Jugendstrafe ist die schwerwiegendste Sanktion, die im Jugendstrafrecht verhängt werden kann – eine Freiheitsstrafe, die meist in einer Jugendstrafanstalt verbüßt wird. Sie wird nur dann ausgesprochen, wenn:
- die Schuld besonders schwer wiegt oder
- beim Jugendlichen schädliche Neigungen festgestellt werden, also tiefgreifende Verhaltensprobleme, die durch frühere Maßnahmen nicht verändert werden konnten.
Beispiele für eine schwere Schuld:
- Gewaltverbrechen mit gravierenden Folgen für das Opfer (z. B. dauerhafte Angst, Berufs- oder Lebensunfähigkeit)
- Tötungsdelikte, auch fahrlässige
- Raub oder besonders schwere Körperverletzung
Schädliche Neigungen erkennt das Gericht beispielsweise dann, wenn der oder die Jugendliche bereits mehrfach auffällig war und frühere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel wirkungslos blieben.
In Fällen, in denen das Gericht sich über die Schwere der Neigungen noch kein endgültiges Urteil bilden kann, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich – ggf. verbunden mit Weisungen oder einem „Schnupperarrest“ von bis zu 4 Wochen.
Höchststrafen im Jugendstrafrecht:
- Für Jugendliche (14–17 Jahre): maximal 5 Jahre
- Für Heranwachsende (18–20 Jahre): bis zu 10 Jahre
- In besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei Mord): bis zu 15 Jahre
Anders als bei Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmitteln wird die Jugendstrafe im Führungszeugnis eingetragen. Der oder die Verurteilte gilt damit offiziell als vorbestraft – mit spürbaren Folgen für Ausbildung, Beruf und soziale Teilhabe.
Ihnen oder Ihrem Kind droht Jugendstrafe?
Eine Verurteilung kann das ganze Leben verändern. Als erfahrene Anwältin für Jugendstrafrecht kämpfe ich dafür, dass es gar nicht so weit kommt. Ich prüfe die Vorwürfe kritisch, vertrete Sie engagiert vor Gericht – und entwickle mit Ihnen eine realistische und starke Verteidigungsstrategie.
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