Betäubungsmittelstrafrecht – Schon der Besitz ist strafbar!

Cannabis, Kokain, Heroin und Amphetamine gehören zu den häufigsten Drogenkonsumarten. Doch bereits der Besitz, der Handel oder der Schmuggel dieser Substanzen kann mit einer Geldstrafe, Untersuchungshaft oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Das Strafmaß hängt davon ab, ob die Menge der beschlagnahmten Drogen als „gering“ oder „nicht gering“ eingestuft wird und ob der Tatbestand gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bande begangen wurde. Daher ist es entscheidend, frühzeitig rechtliche Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger zu suchen. Eine fundierte und strategische Verteidigung spielt eine zentrale Rolle in einem Verfahren im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht. Nach gründlicher Prüfung besteht die Möglichkeit, entweder eine Strafmilderung zu erreichen oder sogar eine therapeutische Maßnahme anstelle einer Freiheitsstrafe zu erwirken.

Betäubungsmittelstrafrecht – Welche Taten fallen darunter?

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt in den Bereich des Strafrechts und betrifft insbesondere das Betäubungsmittelstrafrecht. Wird unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, kann zusätzlich auch das Verkehrsrecht relevant werden.

Das BtMG ist ein spezialisiertes Gesetz innerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) und bezieht sich primär auf Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, vor allem Drogen. Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, die sowohl den Handel und Anbau von Drogen durch Dealer und Hersteller als auch den Konsum von Drogen durch Einzelpersonen umfasst. Auch wenn der Eigenkonsum grundsätzlich nicht strafbar ist, wird der Besitz von sogenannten weichen Drogen ebenfalls rechtlich verfolgt.

In der Rechtsprechung werden Betäubungsmittel in „weiche Drogen“, „mittlere Drogen“ und „harte Drogen“ unterteilt. Zu den „weichen Drogen“ gehören unter anderem Cannabis und Marihuana. Zu den „mittleren Drogen“ zählen Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA. Harte Drogen umfassen Substanzen wie Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl.

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Wann macht man sich strafbar?

Angesichts der hohen Strafandrohung sollten Sie den Vorwurf, Drogen zu besitzen oder damit zu handeln, nicht auf die leichte Schulter nehmen. Im Betäubungsmittelrecht können bereits Kleinigkeiten den Unterschied zwischen einem Bußgeld und einer langen Haftstrafe ausmachen.

Konsum von Drogen

Der Konsum von Drogen ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Allerdings setzt der Konsum von Drogen auch den Besitz sowie den Erwerb oder Anbau voraus. Wer beispielsweise an einem Joint zieht, befindet sich in diesem Moment im Besitz des Rauschmittels, und zwar für einen bestimmten Zeitraum. Allein der Konsum oder der Nachweis von Drogen im Blut, Haar oder Urin führt jedoch nicht zu einer Verurteilung.

Besitz von Drogen

Wer mit Drogen im Besitz angetroffen wird, macht sich strafbar. Der Besitz von Betäubungsmitteln kann in sehr unterschiedlichen Formen auftreten – vom Cannabis-Joint für den Eigenkonsum bis hin zur tonnenschweren Lieferung von Kokain im Hafen. Beide Szenarien erfordern eine kompetente und erfahrene Strafverteidigung, da es im Betäubungsmittelstrafrecht auf jedes Detail ankommt. Dabei wird zwischen „weichen Drogen“, „mittleren Drogen“ und „harten Drogen“ unterschieden. Entscheidend für die Höhe der Strafe ist vor allem die Menge der Drogen.

Für den Besitz von „normalen“ Mengen sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Wird jedoch die Grenze der „nicht geringen Menge“ überschritten, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, die bis zu 15 Jahre betragen kann. Die „nicht geringe Menge“ wird anhand des Wirkstoffgehalts der Drogen bestimmt. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung folgende Grenzwerte anerkannt:

  • Cannabis und Marihuana: Nicht geringe Menge ab 7,5 g THC
  • Amphetamin: Nicht geringe Menge ab 10 g Amphetamin-Base
  • Kokain: Nicht geringe Menge ab 5 g Kokainhydrochlorid

Die Praxis zeigt, dass der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln stark variieren kann. Ein erfahrener Strafverteidiger wird nach Akteneinsicht das Wirkstoffgutachten sorgfältig prüfen und den Wiegevorgang sowie das Gutachten selbst auf mögliche Fehler untersuchen.

In vielen Fällen wird unschuldigen Personen der Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen, da sich diese in gemeinsam genutzten Räumen von Mitbewohnern, Ehepartnern oder Lebensgefährten befanden. Aufgrund der hohen Strafandrohung sollte der Vorwurf des Besitzes keinesfalls unterschätzt werden. Nehmen Sie sofort Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht auf, wenn Sie betroffen sind.

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Strafbarer Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst der Begriff „Herstellung“ das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. Hierzu gehören viele Tätigkeiten wie das Umfüllen von Zutaten, das Filtrieren oder Pressen von Stoffen sowie das Trocknen von Substanzen. Sogar Personen, die nur unterstützend tätig sind, machen sich der Beihilfe strafbar.

Nach der Rechtsprechung wird der Anbau von Betäubungsmitteln bereits dann verwirklicht, wenn durch gärtnerische Maßnahmen pflanzliches Wachstum erzielt wird. Dazu zählen neben der Aussaat von Samen auch die Pflege und Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen. Die Strafbarkeit beginnt bereits mit dem Versuch – unabhängig davon, ob die Pflanze letztlich gedeiht oder ob sie sich selbst überlassen wird. Schon der bloße Versuch stellt eine strafbare Handlung dar.

Der strafbare Anbau und die strafbare Herstellung von Betäubungsmitteln bilden den grundlegenden Tatbestand im Betäubungsmittelstrafrecht. Wie bei anderen Delikten in diesem Bereich steigt das Strafmaß mit der Gefährlichkeit der Droge, der Menge sowie dem gewerbsmäßigen Anbau oder der gewerbsmäßigen Herstellung von Drogen.

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Handel mit Drogen

Beim Handel mit Drogen wird das Strafmaß nach verschiedenen Kriterien bemessen. Zu den wichtigsten Faktoren gehören die Art der Droge und die vorgeworfene Menge. Der einfache Handel mit Betäubungsmitteln wird nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. In der Praxis kommt jedoch häufig ein härteres Strafmaß zur Anwendung: Werden gelegentliche Verkaufsakte vorgeworfen, wird den Beschuldigten oft gewerbsmäßiges Handeln oder sogar der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterstellt. In diesen Fällen kann die Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren betragen. Ähnlich wie beim Besitz von Betäubungsmitteln hängt das Strafmaß von der Menge und dem Wirkstoffgehalt der Droge ab. Jede Betäubungsmittelart hat eigene Grenzwerte für die „nicht geringe Menge“, die den entsprechenden Werten beim Besitz entsprechen.

Werden mehrere Personen beim Drogenverkauf zusammen tätig – also eine Bande gebildet – droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren. Häufig wird auch das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Tatbestand vorgeworfen, was Freiheitsstrafen zwischen fünf und 15 Jahren zur Folge haben kann. Dasselbe Strafmaß gilt, wenn der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Verwendung von Waffen stattfindet. Hier genügt es bereits, wenn eine Waffe in der Nähe des Tatorts einsatzbereit ist.

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Straflos trotz Drogenfund – Wie funktioniert das?

Eine Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts besteht darin, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgesetzt werden kann. Dies ist möglich, wenn die Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt und der Verurteilte eine Therapie in einer Entziehungsanstalt beginnt sowie sich aufgrund einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt. Das Gesetz bietet außerdem die Möglichkeit einer Strafmilderung oder sogar den Verzicht auf eine Strafe, wenn der Täter aktiv zur Aufklärung weiterer Straftaten beiträgt, die über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehen.

Sind Sie vom Betäubungsmittelstrafrecht betroffen und überlegen, diese Option in Anspruch zu nehmen? Lassen Sie sich von einem erfahrenen Strafverteidiger über Ihre Möglichkeiten beraten!

Verhalten bei Verdacht auf eine Straftat

Wurde Ihr Haus durchsucht? Befinden Sie sich bereits in Untersuchungshaft? In dieser Situation ist es entscheidend, keine Fehler zu machen! Nutzen Sie Ihr Recht, keine Aussage zu tätigen, und ziehen Sie sofort einen Strafverteidiger hinzu. Viele Ermittler versuchen, durch das Versprechen einer Strafmilderung Aussagen zu erzwingen, um die Drogenkriminalität effektiver zu bekämpfen. Doch eine vorschnelle Aussage kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen und ist schwer rückgängig zu machen. Mit einer Aussage besteht immer die Gefahr, mehr zuzugeben, als tatsächlich Teil der Ermittlung ist, was zu einer längeren Freiheitsstrafe führen kann. Zudem kann es vorkommen, dass sich Mittäter gegen den „Verräter“ wenden und belastende Aussagen machen.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen eine frühe Aussage im Betäubungsmittelstrafrecht von Vorteil sein kann. Unabhängig von der gefundenen Menge sollten Sie stets einen Strafverteidiger hinzuziehen. Gerade im Bereich der Betäubungsmittel können selbst kleine Details den Unterschied zwischen einer Haftstrafe und einem Bußgeld ausmachen. In vielen Fällen wird das Verfahren sogar eingestellt, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Wurde gegen Sie ein Verfahren wegen Besitz, Handel oder Anbau von Drogen eingeleitet? Wurde Ihr Haus durchsucht? Minimieren Sie Ihre Strafe durch die richtige Strafverteidigung!

Beste Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Kommen Sie in den Verdacht einer Betäubungsmittelstraftat, ist es unerlässlich, professionelle Unterstützung zu haben. Als erfahrene Rechtsanwälte im Betäubungsmittelstrafrecht wissen wir genau, wie Sie am besten vorgehen sollten. Der erste Schritt ist, von Ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch zu machen und uns als Strafverteidiger zu kontaktieren.

Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung, um uns Ihren Fall zu schildern. Nach einer ersten Einschätzung beantragen wir die Akteneinsicht und übernehmen die Kommunikation mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht. Wir beraten Sie über mögliche Strafmilderungen und vertreten Sie kompetent im Strafprozess.

Da häufig eine Strafmilderung möglich ist, ist es wichtig, frühzeitig einen Anwalt zu kontaktieren. Wir wissen genau, wie wir Ihre Interessen bestmöglich vertreten können.

Ferechta Paiwand
Partnerin | Rechtsanwältin

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