BGH bestätigt: Kaltblütiger Mord rechtfertigt besondere Schwere der Schuld ohne richterlichen Hinweis

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei besonders grausamen und kaltblütigen Morden die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auch ohne vorherigen richterlichen Hinweis zulässig ist. Diese Entscheidung schließt die Möglichkeit einer Haftentlassung nach 15 Jahren aus. Erfahren Sie hier mehr!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei besonders grausamen Mordtaten die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auch ohne einen vorherigen richterlichen Hinweis rechtlich zulässig ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann seinen Freund aus Habgier hinterrücks ermordet und die Leiche zerstückelt. Das Landgericht erklärte die besondere Schwere der Schuld, ohne den Angeklagten darauf hinzuweisen – eine Entscheidung, die der BGH voll und ganz unterstützte.

Diese Entscheidung schließt jegliche Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung nach 15 Jahren aus. Der BGH argumentiert, dass die grausame Ausführung der Tat und das perfide Vorgehen des Täters die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld eindeutig rechtfertigen. Ein richterlicher Hinweis sei in solchen Fällen nicht erforderlich.

Das Urteil betont die konsequente Haltung der Justiz gegenüber besonders grausamen Verbrechen und hat weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle.

BGH: Keine Überraschung bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Angeklagte nicht vorab über die mögliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld informiert werden müssen. Die Revision eines Mannes, der dies als Verstoß gegen ein faires Verfahren ansah, wurde abgewiesen (Beschl. v. 11.09.2024, Az. 3 StR 109/24).

Der 3. Strafsenat bestätigte die Verurteilung des Täters wegen eines kaltblütigen Mordes aus Habgier. Der Mann, der sich in einer finanziellen Notlage befand, plante den Mord, nachdem er erfahren hatte, dass sein Freund über Bargeld und Schmuck im Wert von mehr als 23.000 Euro verfügte. Unter einem Vorwand lockte er das Opfer in dessen Wohnung, bedrohte es mit einer Pistole und verlangte die Herausgabe der Wertsachen. Als das Opfer versuchte zu fliehen, erschoss der Täter es hinterrücks.

Anschließend zerstückelte der Angeklagte die Leiche mit Hilfe einer weiteren Person, vergrub sie im Wald und setzte die Wohnung des Opfers in Brand, um Spuren zu verwischen. Der BGH urteilte, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei einer derartigen brutalen Tat für den Angeklagten nicht überraschend gewesen sein könne.

Kein Hinweis erforderlich auf besondere Schwere der Schuld bei lebenslanger Haft

Ein Mann wurde von der Staatsanwaltschaft wegen heimtückischen Mordes aus Habgier und besonders schwerer Brandstiftung angeklagt. Das Landgericht (LG) Kleve verhängte eine lebenslange Haftstrafe, erkannte jedoch nicht die Mordmerkmale der Heimtücke und die besondere Schwere der Brandstiftung an. In der Verhandlung informierte das Gericht gemäß § 265 StPO über die Abweichung von der ursprünglichen Anklage.

Bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld wurde jedoch kein vorheriger Hinweis gegeben. Der Angeklagte argumentierte, dass er ohne eine solche Information nicht darauf vorbereitet gewesen sei und darauf vertraut habe, nach 15 Jahren auf eine mögliche Haftentlassung hoffen zu können. Da die Feststellung der besonderen Schwere in der Regel den Zugang zur Bewährung verwehrt und die Haftdauer verlängert, war diese Entscheidung für ihn von großer Bedeutung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Angeklagten zurück. Nach Ansicht des BGH war die richterliche Hinweispflicht nicht verletzt, da gemäß § 265 StPO ein Hinweis nur bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung oder der Anwendung eines anderen Strafgesetzes notwendig ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beeinflusst zwar nicht direkt die Strafzumessung, jedoch die spätere Entscheidung über eine mögliche Haftverkürzung.

Das Urteil des Landgerichts Kleve bleibt somit rechtskräftig.

BGH: Feststellung der besonderen Schuldschwere ohne richterlichen Hinweis rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kein richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlich ist. Laut dem 3. Strafsenat bezieht sich diese Vorschrift auf Qualifikationen oder Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, die im Verlauf des Verfahrens erkennbar werden – jedoch nicht auf die besondere Schwere der Schuld.

Auch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO, der einen Hinweis bei geänderter Sachlage vorsieht, war nicht anwendbar. Der BGH stellte klar, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, sodass eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist.

Für den Angeklagten sei die Feststellung der besonderen Schuldschwere zudem nicht überraschend gewesen. Ihm wurden zwei Mordmerkmale sowie ein weiteres Verbrechen vorgeworfen. Daher war für ihn ersichtlich, dass eine Verurteilung zu lebenslanger Haft drohte, inklusive der Möglichkeit einer Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Das Vertrauen des Angeklagten darauf, dass diese nicht berücksichtigt würde, war unbegründet.

Das Urteil verdeutlicht die klare Abgrenzung der richterlichen Hinweispflicht bei der Beurteilung schwerer Straftaten.

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