

Untreue im Wirtschaftsstrafrecht – Ihr Recht als Geschäftsführer, Prokurist und mehr
Untreue im Wirtschaftsleben ist eine schwere Straftat, die strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. § 266 StGB regelt die Untreue als Straftatbestand und schützt das Vermögen von Unternehmen und Mandanten. Wer in der Verantwortung steht, fremdes Vermögen zu betreuen, kann sich der Untreue schuldig machen, wenn er seine Treuepflicht verletzt oder seine Befugnisse missbraucht. Die rechtlichen Folgen einer Verurteilung wegen Untreue können gravierend sein – mit Freiheitsstrafen oder hohen Geldstrafen.
Was ist Untreue im Wirtschaftsleben?
Die Untreue wird gemäß § 266 StGB als Missbrauch der Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen oder die Verletzung der Treuepflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen definiert. Zu den typischen Tätergruppen gehören Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände und andere leitende Angestellte eines Unternehmens. Auch faktische Geschäftsführer sowie Insolvenzverwalter oder Steuerberater können für Untreue verantwortlich gemacht werden.
Wann liegt Untreue vor?
Es gibt zwei wesentliche Voraussetzungen, unter denen Untreue begangen werden kann:
- Missbrauch der Befugnis: Ein Beispiel hierfür ist der Prokurist, der im Außenverhältnis befugt ist, Verträge abzuschließen, jedoch im Innenverhältnis durch vertragliche Regelungen Einschränkungen unterliegt. Wird die festgelegte Grenze überschritten, ist dies ein Missbrauch des fremden Vermögens.
- Treuebruch: Ein Treuebruch liegt vor, wenn jemand seine Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. In Unternehmen betrifft dies oft die oben genannten Verantwortlichen, wie Geschäftsführer oder Vorstände, die das Vermögen des Unternehmens betreuen.
Strafen bei Untreue im Wirtschaftsrecht
Die Strafen für Untreue können schwerwiegende Folgen haben. Eine Verurteilung kann Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen nach sich ziehen. Bei besonders schwerer Untreue, wenn der Schaden mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsentzug betragen.