Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof als Klagewellenbrecher?

Jüngst hat der Bundesrat Stellung bezogen zum Gesetzesentwurf des Bundesministerium der Justiz (BMJ) für ein Leitentscheidungsverfahren. Er schließt sich dabei einigen verbreiteten Kritikpunkten an.

Ausgangssituation

Die Überlastung der Justiz ist ein Dauerthema. Neben einigen anderen Gründen sorgen vor allem Massenverfahren wie z.B. die Dieselverfahren für eine Überlastung bei den Instanzgerichten. Massenhafte Einzelklagen mit gleichgelagerten Ansprüchen legen die Gerichte lahm. Abhilfe soll nun das Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) schaffen. Einen ersten Gesetzesentwurf stellte das BMJ vor. Mitte August beschloss die Bundesregierung den von Justizminister Buschmann vorgelegten Entwurf.

Ziel des Regierungsentwurfs ist die Entlastung der Justiz und die beschleunigte Schaffung von Rechtssicherheit für Verbraucher:innen sowie Unternehmen. Der Gesetzesentwurf sieht ein Leitentscheidungsverfahren beim BGH vor. Hierzu soll der BGH aus einer Vielzahl von anhängigen Revisionsverfahren ein oder mehrere Verfahren zur Leitentscheidung bestimmen. Das ausgewählte Revisionsverfahren ist geeignet als Leitentscheidungsverfahren, wenn grundsätzliche Rechtsfragen, die auch in anderen Verfahren rechtserheblich sind, entschieden werden.

Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt auch von einer (prozesstaktischen) Revisionsbeendigung unberührt. Einer bewussten Verfahrensverzögerung oder Verhinderung einer Revisionsentscheidung des BGHs durch die Parteien kann somit Einhalt geboten werden. Der BGH entscheidet durch einen Beschluss in Form einer Leitentscheidung.    

Ferner sollen Instanzgerichte das Verfahren aussetzen können, um sich an der Leitentscheidung orientieren und entscheidungserhebliche Rechtsfragen einheitlich entscheiden zu können. Für die Aussetzung ist jedoch die Zustimmung der Parteien erforderlich.  

Kritik am Gesetzesentwurf

Die Ziele des Referentenentwurfs – die Entlastung der Justiz und die Beschleunigung der Verfahren oder sogar die Verhinderung der Entstehung von Klagewellen – sind auf viel Zustimmung gestoßen. Die Umsetzung in Form des Regierungsentwurfs hingegen weniger. Der Deutsche Richterbund äußerte erhebliche Kritik an dem Entwurf. Er biete schon im Ansatz keine ausreichende Lösung, die Entlastung der Zivilgerichte zu erreichen. Da die Leitentscheidung aus einem bereits anhängigen Revisionsverfahren beim BGH bestimmt werde, müsse der Instanzenzug zunächst bestritten werden und somit die Gerichte zunächst die Verfahren entscheiden. Dies führe nicht zur gewünschten Entlastung und Beschleunigung bei den Instanzgerichten. Zudem führe die Aussetzungsmöglichkeit des Verfahrens bei Zustimmung beider Parteien zu keiner Entlastung. Vor allem in Massenverfahren verweigere eine Partei aus finanziellen oder prozesstaktischen Gründen ihre Zustimmung zur Aussetzung.

Stellungnahme des Bundesrats

Die Kritik an dem Gesetzesentwurf lässt nicht ab. Nunmehr bezog der Bundesrat Stellung zum viel diskutierten Gesetzesentwurf und schließt sich der Kritik an.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die anhaltende Überlastung der Justiz anerkannt und sieht ein neues Verfahren als geboten. Gleichzeitig äußert er starke Bedenken hinsichtlich der Effizienz des neuen Leitentscheidungsverfahrens und den begrenzten Auswirkungen in der praktischen Umsetzung. Das Leitentscheidungsverfahren sei ein guter Anfang, es bestehe jedoch die Notwendigkeit, die Massenverfahren ganzheitlich über das Leitentscheidungsverfahren hinaus zu betrachten durch die Einbeziehung von effektiven Möglichkeiten, Beweisaufnahmen zu konzentrieren, um Wiederholungen bei Zeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten bei gleichgelagerten Sachverhalten zu vermeiden.   

Zudem werde durch das neue Verfahren keine Beschleunigung einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt. Zunächst müsse der gewöhnliche und zeitintensive Instanzenzug beschritten werden, um dann eine Leitentscheidung des BGH herbeizuführen. Der BGH müsse ferner aus einer Vielzahl von Revisionsverfahren ein zur Leitentscheidung geeignetes Verfahren heraussuchen.

Eine Entlastung der Justiz könnte vielmehr erfolgen, wenn die Möglichkeit einer Vorlage zum BGH aus erster Instanz ermöglicht würde. Auch der Deutsche Richterbund sprach sich im Vorfeld für ein Vorabentscheidungsverfahren aus.

Der Bundesrat kritisiert ebenso, dass die Aussetzung des Verfahrens nur vorbehaltlich der Zustimmung durch die Parteien erfolgen kann. So könne weiterhin die Aussetzung von einer Partei aus prozesstaktischen Gründen verhindert werden.

Weitere Schritte erforderlich

Das Entlastungs- und Beschleunigungspotenzial des Leitentscheidungsverfahrens in der vorgelegten Form ist gering. Durch die Notwendigkeit, zunächst den Instanzenzug zu bestreiten, ist es den Parteien möglich, höchstrichterliche Entscheidungen hinauszuzögern oder zu verhindern. Sinnvoller wäre eine Einbeziehung der Instanzgerichte durch die Möglichkeit eines Vorlageverfahrens zum BGH. Auch die Aussetzungsmöglichkeit bietet keine Verbesserung. Eine Aussetzung des Verfahrens ist wenig attraktiv für die Parteien und bietet keinen nennenswerten Vorteil. Eine Zustimmung zu der Aussetzung ist in vielen Verfahren nicht zu erwarten. Der Entwurf ist somit insgesamt kein Klagewellenbrecher.   Die Entwicklung des Leitentscheidungsverfahren unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesrates bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch: Die Entlastung der Justiz kann nicht ausschließlich durch das Leitentscheidungsverfahren, unabhängig der Ausgestaltung, erfolgen. Ein zunehmend wichtiger Aspekt ist die Digitalisierung der Justiz durch beispielsweise bundesweite technische Ausstattung der Gerichte, vollständig digital geführte Zivilverfahren oder eine einheitliche Justizsoftware.