

U-Haft bei Körperverletzung oder Raub – wann ist das zulässig?
Die Untersuchungshaft (kurz: U-Haft) ist ein erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie wird nicht leichtfertig verhängt, sondern setzt klare gesetzliche Voraussetzungen voraus. Besonders bei Vorwürfen wie Körperverletzung oder Raub fragen sich Betroffene und Angehörige oft, wann U-Haft angeordnet werden darf und wie lange sie andauern kann. Im Folgenden erfährst Du die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, typische Gründe für eine Inhaftierung und welche Rechte Beschuldigte haben.
Was bedeutet U-Haft?
Die Untersuchungshaft dient nicht als Strafe, sondern als Sicherungsmaßnahme im Strafverfahren. Sie soll gewährleisten, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und der oder die Beschuldigte für die Hauptverhandlung zur Verfügung steht. U-Haft wird von einem Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet.
Gesetzliche Grundlage
Die rechtlichen Voraussetzungen sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt, insbesondere in den §§ 112 ff. StPO. Danach gilt:
- Ein dringender Tatverdacht muss vorliegen.
- Es muss mindestens ein Haftgrund bestehen.
- Die Anordnung muss verhältnismäßig sein.
U-Haft bei Körperverletzung
Eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB führt in der Regel nicht automatisch zur Untersuchungshaft. Allerdings können Umstände wie Vorstrafen, Wiederholungsgefahr oder das Risiko, dass die beschuldigte Person flieht oder Zeugen beeinflusst, eine Inhaftierung rechtfertigen.
Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) oder besonders schweren Fällen steigt das Risiko einer Untersuchungshaft deutlich, da hier höhere Strafrahmen und damit auch eine größere Fluchtgefahr bestehen.
U-Haft bei Raub
Anders sieht es beim Raub (§ 249 StGB) aus. Da Raub ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist, wird bei einem dringenden Tatverdacht häufiger U-Haft angeordnet. Besonders dann, wenn Waffen eingesetzt oder schwere Verletzungen verursacht wurden, bewerten die Gerichte die Gefahr einer Flucht oder Wiederholungstat oft als hoch.
Typische Haftgründe
Ein Haftbefehl wird nicht allein wegen des Tatvorwurfs erlassen, sondern wegen bestimmter Umstände, die im Gesetz geregelt sind:
- Schwere der Tat – Besonders bei Verbrechen wie Raub wird die Schwere der Tat berücksichtigt.
- Fluchtgefahr – Es besteht die Befürchtung, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen könnte.
- Verdunkelungsgefahr – Es besteht das Risiko, dass Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden.
- Wiederholungsgefahr – Wenn die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten besteht.
Rechte der Beschuldigten
Die Untersuchungshaft darf nur so lange bestehen, wie sie für das Verfahren erforderlich ist. In der Regel überprüft ein Gericht spätestens nach sechs Monaten, ob die Haft fortgesetzt werden darf (§ 121 StPO). Eine längere U-Haft ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn das Verfahren besonders komplex ist.
Beschuldigte behalten während der U-Haft wichtige Rechte:
- Recht auf Verteidiger: Jederzeit Kontakt zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
- Recht auf Haftprüfung: Möglichkeit, die Aufhebung oder Aussetzung des Haftbefehls zu beantragen.
- Besuchsrecht: Angehörige dürfen Besuche beantragen, meist unter Auflagen.
- Kommunikationsrechte: Post- und Telefonverkehr sind erlaubt, können aber überwacht werden.
Fazit: U-Haft ist die Ausnahme, nicht die Regel
Eine Untersuchungshaft bei Körperverletzung oder Raub ist nur dann zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein gesetzlich anerkannter Haftgrund vorliegt. Gerade beim Vorwurf des Raubes wird U-Haft jedoch häufiger verhängt als bei einer einfachen Körperverletzung. Für Betroffene ist es entscheidend, schnell rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die Chancen auf eine Haftprüfung oder eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erhöhen.