

Wurden Sie Opfer eines Geburtsschadens?
Wurde die Geburt Ihres Kindes durch einen Geburtsschaden überschattet? Neben der Angst um Mutter und Kind haben Sie nun auch finanzielle Sorgen? In Deutschland sind Geburtsschäden trotz des hohen medizinischen Standards keine Seltenheit mehr. Nicht selten kommt es bei Frischgeborenen aufgrund von Geburtsfehlern zu körperlichen und geistigen Behinderungen, die von der ganzen Familie nicht nur emotional getragen werden müssen. Neben der hohen psychischen Belastung kommen nun auch hohe Kosten auf Sie zu.
Doch diese müssen Sie nicht alleine schultern. Mit einem rechtlichen Beistand im Bereich Arzthaftung und Geburtsschadensrecht können Sie Ansprüche geltend machen. Wir helfen Ihnen bei der Erstattung von Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Pflegekosten und Verdienstausfall. Es können Ihnen Entschädigungssummen in Millionenhöhe zustehen. Wir als Rechtsanwälte für Medizinrecht beraten und vertreten Sie, wenn ein Geburtsschaden zum Verhängnis wird.
Wann Sie Anspruch auf Schadensersatz haben
Wenn Ihr Kind von einem Geburtsschaden betroffen ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Beachten Sie dabei die folgenden häufigsten Fehlerquellen, die zu Geburtsfehlern führen können:
- Schulterdystokie und Sauerstoffunterversorgung
- Schwere Schädigung des Gehirns und der Organe
- Später Kaiserschnitt
- Nicht erkennbare Risikoschwangerschaft durch die Gynäkologie
- Körperliche Schäden an Mutter oder Kind durch Geburtszange oder Saugglocke
Verjährung
Die Verjährungsfrist für fehlerhafte ärztliche Behandlungen beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Geburt stattfand oder der Geschädigte von dem Schaden und dessen Verursacher Kenntnis erlangte.
Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen
Kein Geld kann den Schaden rückgängig machen, aber eine finanzielle Entschädigung kann die Belastung im Alltag mit einer Behinderung mindern.
Als Opfer eines Geburtsschadens haben Sie gemäß dem Schadensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch auf folgende Entschädigungsleistungen:
- Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld richtet sich nach der Schwere der Verletzung. Sollte Ihr Kind schwerstbehindert und auf Dauer pflegebedürftig sein, können Ihnen hohe Entschädigungsbeträge zustehen. - Schadensersatz
Der Schadensersatz deckt die bereits entstandenen und noch zukünftig anfallenden Kosten, die durch die Behinderung des Kindes verursacht werden.
Klage einreichen
Sie können Ihren Anspruch auf Entschädigung entweder außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen. Zu Beginn empfiehlt es sich, außergerichtliche Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Arztes zu führen, um hohe Gerichtskosten zu vermeiden.
Sollte keine Einigung erzielt werden, kann Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden, das sich am Wohnort des Beklagten befindet.
Lassen Sie Ihre Ansprüche durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Medizinrecht frühzeitig prüfen. Wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre finanzielle Situation zu verbessern und Ihre Rechte durchzusetzen.