
OLG Frankfurt: 1.000 € Schmerzensgeld nach fehlerhafter Kupferspirale – Anwalt für Medizinrecht informiert
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einer Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen. Der Grund: Eine fehlerhafte Kupferspirale führte zu Komplikationen, die eine erneute medizinische Behandlung erforderlich machten.
Kupferspiralen gelten als langfristige und hormonfreie Alternative zur Antibabypille. Doch wie dieses Urteil zeigt, können auch medizinische Produkte Mängel aufweisen – mit Folgen für die Gesundheit der Patientin.
Als Anwälte für Medizinrecht prüfen wir für Sie, ob ein Behandlungs- oder Produktfehler vorliegt und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Fehlerhafte Kupferspirale: OLG Frankfurt spricht Frau 1.000 Euro Schmerzensgeld zu
Eine Patientin erhält 1.000 Euro Schmerzensgeld, nachdem ihre eingesetzte Kupferspirale gebrochen war und unter Vollnarkose operativ entfernt werden musste. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.04.2025 (Az. 17 U 181/23) entschieden.
Im Mittelpunkt des Falls stehen Spiralen eines spanischen Herstellers. Bereits 2018 hatte das Unternehmen eine Warnmeldung zu bestimmten Chargen veröffentlicht – wegen einer erhöhten Bruchgefahr. Die betroffene Frau ist überzeugt, dass ihr bereits 2016 eine dieser fehlerhaften Spiralen eingesetzt wurde.
Erst 2021 wurde der Bruch an beiden Seitenarmen der Spirale festgestellt. Die Patientin musste sich daraufhin einer operativen Entfernung unter Vollnarkose unterziehen. Vor dem Landgericht forderte sie mindestens 7.000 Euro Schmerzensgeld – zunächst ohne Erfolg. Erst in der Berufungsinstanz sprach ihr das OLG eine Entschädigung zu.
OLG Frankfurt bejaht Gesundheitsverletzung durch gebrochene Spirale – 1.000 Euro Schmerzensgeld nach Produkthaftungsgesetz
Im Berufungsverfahren hat der Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Klage einer Patientin teilweise stattgegeben. Wegen einer gebrochenen Kupferspirale erhält sie 1.000 Euro Schmerzensgeld auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
Die Richter stellten fest: Der Bruch der Spirale und das Zurückbleiben von Fragmenten in der Gebärmutter stellen eine erhebliche Gesundheitsverletzung dar. Damit waren die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz erfüllt – selbst bei einem Nichtvermögensschaden.
Nach Überzeugung des Gerichts konnte die Frau nachweisen, dass ihr 2016 eine Spirale eingesetzt worden war, die von der späteren Warnmeldung des spanischen Herstellers betroffen war. Diese Spirale wurde bis zum Ablauf der regulären Nutzungsdauer von fünf Jahren nicht ausgetauscht. Eine als Zeugin gehörte Frauenärztin bestätigte glaubhaft, dass die Spirale bei der Untersuchung im Jahr 2021 an den Seitenarmen bereits gebrochen war.
Das OLG ließ jedoch zusätzliche Schmerzensgeldforderungen wegen angeblich außergewöhnlicher postoperativer Beschwerden nicht zu, da diese erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht wurden – ohne nachvollziehbare Begründung. Auch höhere Schmerzensgelder in vergleichbaren Fällen beruhten auf schwerwiegenderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden konnten.
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