
Legalisierung von Cannabis – Was jetzt erlaubt ist und was verboten bleibt
Seit dem 1. April 2024 dürfen volljährige Personen in Deutschland Cannabis legal konsumieren.
Mit dem neuen Gesetz verfolgt der Gesetzgeber mehrere Ziele: den Gesundheitsschutz stärken, Aufklärung und Prävention fördern, die organisierte Drogenkriminalität eindämmen sowie Kinder und Jugendliche besser schützen.
Erwachsene dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen oder mit sich führen.
Im privaten Bereich ist außerdem der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenbedarf erlaubt. Die maximale Lagerungsmenge getrockneten Cannabis zu Hause liegt bei 50 Gramm.
Für Minderjährige bleibt der Besitz, Erwerb und Konsum von Cannabis weiterhin strikt verboten.
Im Straßenverkehr gilt nach wie vor die Pflicht zur Fahrtüchtigkeit. Die zulässige THC-Grenze im Blut soll jedoch voraussichtlich auf 3,5 ng/ml angehoben werden. Auch bei der Beurteilung der Fahreignung gibt es Anpassungen: Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) darf künftig nicht mehr allein wegen gelegentlichem Cannabiskonsum angeordnet werden.
Warum wird Cannabis legalisiert?
Die Bundesregierung sieht Cannabis inzwischen als fest in der Gesellschaft verankert.
Da ein striktes Verbot immer schwerer zu kontrollieren ist, gilt die Legalisierung als wirksamere Alternative. Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Gesundheitsschutz zu stärken, über Cannabis umfassender aufzuklären, präventive Angebote auszubauen, die organisierte Drogenkriminalität einzuschränken und Minderjährige besser zu schützen.
Wie viel Cannabis ist erlaubt?
Volljährige dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und in der Öffentlichkeit mitführen.
Für den Eigenbedarf ist zudem der Anbau von maximal drei Cannabispflanzen pro Person gestattet.
Überschreitet die Anzahl der Pflanzen diese Grenze, müssen die überschüssigen Exemplare sofort und vollständig vernichtet werden.
In der eigenen Wohnung dürfen Erwachsene höchstens 50 Gramm getrocknetes Cannabis lagern.
Wer darf privat anbauen?
Anbau ist nur für volljährige Personen erlaubt, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Innerhalb eines Haushalts gilt: drei Pflanzen pro volljähriger Person sind zulässig, ausschließlich für den persönlichen Gebrauch.
Dürfen Minderjährige Cannabis besitzen oder kaufen?
Nein. Für unter 18-Jährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis strikt verboten.
Ebenso ist es strafbar, Cannabis an Kinder oder Jugendliche weiterzugeben.
Darüber hinaus gelten für Minderjährige dieselben Strafvorschriften wie für Erwachsene – etwa beim unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis.
Welche Regeln gelten im Straßenverkehr?
Auch nach der Legalisierung gilt: Wer ein Fahrzeug führt, muss jederzeit fahrtüchtig sein.
Geplant ist, den zulässigen THC-Grenzwert im Blut von derzeit 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml anzuheben.
Im Fahreignungsrecht gibt es ebenfalls Anpassungen: Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) darf künftig nicht mehr allein aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums und zusätzlicher Zweifel an der Fahreignung angeordnet werden.
Was bleibt trotz Legalisierung strafbar?
Auch nach Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 gibt es weiterhin schwerwiegende Straftatbestände im Zusammenhang mit Cannabis:
- Handeltreiben mit einer „nicht geringen Menge“ THC
Nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG drohen hierfür 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Die exakte Grenze, ab wann eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, ist derzeit noch nicht abschließend festgelegt.
- Bandenmäßiges Handeltreiben
Wer sich mit mindestens drei Personen zusammenschließt, um künftig wiederholt Straftaten zu begehen, handelt bandenmäßig.
Seit dem 1. April 2024 gilt nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG:- Normalfall: 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
- Minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Noch offen ist, ob Mitglieder oder Betreiber einer Anbauvereinigung ohne gültige behördliche Genehmigung darunterfallen.
- Bewaffnetes Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge
Ebenfalls nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG gilt:- Normalfall: 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
- Minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
- Untersuchungshaft
U-Haft kann nicht nur wegen Fluchtgefahr, sondern auch bei Wiederholungsgefahr angeordnet werden (§ 112a StPO).
Aufgrund der im Vergleich zum BtMG reduzierten Strafrahmen ist Fluchtgefahr jedoch oft schwer zu begründen. Auch Wiederholungsgefahr wird in der Praxis nur selten angenommen.
- Strafmilderung nach § 35 KCanG
Die frühere „31er“-Regelung aus dem BtMG gilt weiterhin – jetzt als „35er“.
Sie ermöglicht Strafmilderung, wenn der Beschuldigte durch „Aufklärungshilfe“ zur Aufklärung weiterer Straftaten beiträgt.