BGH-Urteil zu K.O.-Tropfen – Kein „gefährliches Werkzeug“ im strafrechtlichen Sinne

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass K.O.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Wer heimlich K.O.-Tropfen in das Getränk einer Person träufelt, begeht zwar Gewalt, jedoch keine Straftat mit einem gefährlichen Werkzeug. Erfahren Sie hier mehr über die rechtlichen Auswirkungen dieser Entscheidung!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass K.O.-Tropfen, auch unter dem Namen Liquid Ecstasy bekannt, nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Diese Entscheidung bedeutet, dass das heimliche Verabreichen von K.O.-Tropfen zur Manipulation einer Person, etwa um sie sexuell gefügig zu machen, zwar als Gewaltanwendung gewertet wird, jedoch nicht das Kriterium des „gefährlichen Werkzeugs“ erfüllt. Diese rechtliche Differenzierung hat weitreichende Konsequenzen für die Strafbarkeit und das Strafmaß in entsprechenden Fällen. Der BGH hat damit betont, dass die rechtliche Definition eines gefährlichen Werkzeugs im Strafrecht enger zu verstehen ist, als vielfach angenommen wird.

BGH-Beschluss zur Verwendung von K.O.-Tropfen bei Sexualstraftaten – Kein „gefährliches Werkzeug“ im strafrechtlichen Kontext

Ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.10.2024 (Az. 5 StR 382/24) hat wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Strafgesetzbuches (StGB) in Fällen von Sexualstraftaten mit K.O.-Tropfen geliefert. Laut dem BGH wirkt sich die Verwendung von K.O.-Tropfen nicht strafverschärfend aus, weil sie nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des StGB gilt. Dieser Beschluss ist sowohl für das Examen als auch für die praxisrelevante Anwendung von großer Bedeutung, da er die Kriterien für die Strafzumessung bei Sexualstraftaten präzisiert und die Rolle von K.O.-Tropfen in diesem Kontext neu bewertet.

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BGH-Urteil zu K.O.-Tropfen und Sexualstraftaten – Strafrechtliche Bedeutung der heimlichen Verabreichung von GBL

Im konkreten Fall verabreichte ein Mann zwei Frauen heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL), das im Körper zu Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), besser bekannt als Liquid Ecstasy oder K.O.-Tropfen, umgewandelt wird. Der BGH entschied, dass der Mann die Frauen dadurch sexuell enthemmen wollte, um mit ihnen sexuelle Handlungen zu vollziehen und sich selbst sexuell zu erregen. Der Angeklagte träufelte das GBL in die Getränke der Frauen, was zu der erhofften Wirkung führte: Die Frauen zogen sich aus und begannen, sich gegenseitig zu küssen. Der Angeklagte trat hinzu und berührte eine der Frauen, die spätere Nebenklägerin, an ihrem Körper.

Wichtig für die strafrechtliche Bewertung war, dass die Nebenklägerin aufgrund der Wirkung der GBL-Tropfen nicht in der Lage war, ihren Willen zu äußern. Der BGH stellte klar, dass ohne die heimliche Gabe des GBL die Nebenklägerin sich nicht auf den Angeklagten eingelassen hätte.

BGH-Urteil zum besonders schweren sexuellen Übergriff und der Verwendung von K.O.-Tropfen als „gefährliches Werkzeug“

Nachdem der Mann seine Taten begangen hatte, wurde eine der späteren Nebenklägerinnen auf dem Grundstück aufgefunden. Sie war schlafend, nicht ansprechbar und lediglich mit einem durchnässten Bademantel bekleidet. Das Landgericht Dresden verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs gemäß § 177 StGB und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. In der Urteilsbegründung wurde die Verabreichung der K.O.-Tropfen als der Einsatz eines „gefährlichen Werkzeugs“ gewertet.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte jedoch klar, dass diese rechtliche Einschätzung unzutreffend war. Das Verabreichen von K.O.-Tropfen mittels einer Pipette erfülle nicht die Anforderungen des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, der den Einsatz eines „gefährlichen Werkzeugs“ als Voraussetzung für eine strafverschärfte Bewertung festlegt. Der BGH wies daher die Entscheidung der Vorinstanz zurück.

BGH zur rechtlichen Einstufung von K.O.-Tropfen – Keine „Werkzeugqualität“ im Sinne des StGB

In einem wegweisenden Beschluss stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass K.O.-Tropfen (wie Gamma-Butyrolacton, GBL) nicht als „Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) betrachtet werden. Der 5. Strafsenat führte aus, dass der Begriff „Werkzeug“ gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch nur für feste Körper gilt, die speziell für einen bestimmten Zweck geformt und verwendet werden. Da Flüssigkeiten wie GBL oder Gase keine feste Form besitzen, fallen sie nicht unter die Definition von „Werkzeug“ und können folglich auch keine Werkzeugqualität im rechtlichen Sinn aufweisen.

Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu früheren BGH-Entscheidungen, wie dem Urteil vom 06.03.2018 (Az. 2 StR 65/18) und dem Beschluss vom 15.07.1998 (Az. 1 StR 309/98), in denen K.O.-Tropfen in einem anderen rechtlichen Kontext behandelt wurden. Darüber hinaus wies der BGH darauf hin, dass auch systematische Erwägungen gegen die Einstufung von K.O.-Tropfen als „Werkzeug“ sprechen. So hatte der BGH bereits in früheren Urteilen, insbesondere im Zusammenhang mit schweren Raubstraftaten, klargestellt, dass Mittel, die erst nach einem Stoffwechselprozess im Körper ihre Wirkung entfalten (wie sedierende oder narkotisierende Substanzen), nicht als „gefährliches Werkzeug“ gelten.

BGH-Urteil: Pipette als harmloses Mittel, K.O.-Tropfen nicht als gefährliches Werkzeug

Im konkreten Fall wurde die Pipette lediglich als Instrument zur Verabreichung eines gesundheitsgefährdenden Stoffes angesehen und führte nicht zu einer Einstufung als gefährliches Werkzeug gemäß § 244 StGB. Der BGH stellte klar, dass die Pipette keine unmittelbare Körperverletzung verursachte, sondern lediglich dazu diente, die GBL-Tropfen mit dem Körper der Nebenklägerin in Kontakt zu bringen, um deren gesundheitsschädliche Wirkung nach einem Stoffwechselprozess zu entfalten.

Zudem wies der BGH die teleologische Auslegung der Vorinstanz zurück, die K.O.-Tropfen mit einem „Holzknüppel“ verglich. Solche Vergleiche vernachlässigten laut BGH die grammatikalische, historische und systematische Auslegung des Gesetzes und verstießen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG, der eine präzise Gesetzesauslegung fordert.

BGH-Urteil zur Strafverschärfung bei Erstickungsrisiko – Neue Prüfung durch das LG Dresden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss die Möglichkeit einer Strafverschärfung aufgrund der Schaffung einer konkreten Todesgefahr im Fall der Verabreichung von K.O.-Tropfen in Betracht gezogen. Insbesondere könnte die Tat unter § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB fallen, der eine Strafverschärfung für die Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr vorsieht.

Im konkreten Fall wurde die Nebenklägerin nach der Verabreichung der K.O.-Tropfen im Garten aufgefunden. Aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und Übelkeit bestand das Risiko des Erstickens. Es wurde befürchtet, dass die Frau durch ihre Bewusstlosigkeit die Zunge in den Rachen fallen oder beim Erbrechen Fremdkörper aspirieren könnte, was eine konkrete Todesgefahr darstellt.

Die Strafkammer des Landgerichts Dresden wird sich nun erneut mit dem Fall befassen und dabei auch den Hinweis des BGH berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, wie die Kammer die Strafhöhe unter Berücksichtigung des potenziellen Erstickungsrisikos anpassen wird.

BGH-Urteil zur Strafverschärfung bei Erstickungsrisiko – Neue Prüfung durch das LG Dresden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss die Möglichkeit einer Strafverschärfung aufgrund der Schaffung einer konkreten Todesgefahr im Fall der Verabreichung von K.O.-Tropfen in Betracht gezogen. Insbesondere könnte die Tat unter § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB fallen, der eine Strafverschärfung für die Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr vorsieht.

Im konkreten Fall wurde die Nebenklägerin nach der Verabreichung der K.O.-Tropfen im Garten aufgefunden. Aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und Übelkeit bestand das Risiko des Erstickens. Es wurde befürchtet, dass die Frau durch ihre Bewusstlosigkeit die Zunge in den Rachen fallen oder beim Erbrechen Fremdkörper aspirieren könnte, was eine konkrete Todesgefahr darstellt.

Die Strafkammer des Landgerichts Dresden wird sich nun erneut mit dem Fall befassen und dabei auch den Hinweis des BGH berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, wie die Kammer die Strafhöhe unter Berücksichtigung des potenziellen Erstickungsrisikos anpassen wird.