
Bankeinbruch: Vorschlaghammer und Stichmeißel als gefährliche Werkzeuge im Strafrecht
Auch wenn ein Einbrecher einen Vorschlaghammer und einen Stichmeißel lediglich für den Einbruch nutzt, betrachtet der BGH dies als schweren Einbruch. Dabei ist es unerheblich, ob die Werkzeuge tatsächlich gegen Widerstand eingesetzt werden sollen. Allein die Mitführung solcher gefährlicher Werkzeuge führt zu einer erheblichen Strafverschärfung.
Geplanter Bankeinbruch mit schweren Werkzeugen – Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen
Im Oktober 2022 versuchten sechs Männer, in eine Sparkasse einzubrechen, um Schließfächer zu leeren. Mit der Hoffnung auf einen sechs- bis siebenstelligen Betrag planten sie, die Alarmanlage zu umgehen und sich durch einen Kellerraum bis in den Tresorraum zu bohren – ausgerüstet mit einem Bohrhammer, Vorschlaghammer, Meißel und weiteren Werkzeugen. Doch die Polizei hatte ihre Aktivitäten von Anfang an überwacht. Obwohl sie das Tatwerkzeug und ihre Vorbereitungen unauffällig deponieren konnten, erkannten sie früh die drohende Gefahr und flohen, nachdem sie mit den Bohrarbeiten begonnen hatten.
Das Landgericht Berlin verurteilte die Täter wegen versuchten Diebstahls zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und acht Monaten und drei Jahren und fünf Monaten. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch eine härtere Strafe wegen versuchten Diebstahls mit Waffen gefordert und die Einziehung des Tatwagens beantragt. Ihre Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) war erfolgreich.
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Versuchter schwerer Bandendiebstahl – Ablehnung aufgrund falscher Einschätzung des Werkzeugs
Im Beschluss des 5. Strafsenats (vom 03.07.2024, Az. 5 StR 535/23) wird die Entscheidung des Landgerichts Berlin kritisiert, das Werkzeug als ungefährlich einzustufen. Der 5. Strafsenat stellt klar, dass ein Vorschlaghammer als Schlagwerkzeug und ein Meißel als Stichwerkzeug grundsätzlich in der Lage sind, anderen Menschen schwere Verletzungen zuzufügen. Daher erfüllen diese Werkzeuge die Kriterien eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB.
Nach dieser Vorschrift ist es unerheblich, ob eine Verwendungsabsicht besteht oder ob das Werkzeug tatsächlich eingesetzt werden soll – allein das Mitführen solcher Werkzeuge reicht aus, um die Anforderungen dieser Strafnorm zu erfüllen.
BGH hebt Entscheidung zum versuchten Bandendiebstahl auf – Gehilfe kann als Bandenmitglied betrachtet werden
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin, den versuchten Bandendiebstahl abzulehnen, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) als rechtsfehlerhaft beurteilt. Das LG hatte einen der Angeklagten ausgeschlossen, da dieser nicht für eine vorherige Tat der anderen Beteiligten angeklagt war und lediglich das Tatfahrzeug verkauft hatte. Laut BGH ist jedoch auch ein Gehilfe als Mitglied einer Bande zu werten, wenn er aktiv zur Begehung der Straftat beiträgt.
Der BGH wies zudem das Argument des Landgerichts zurück, dass der hohe Vorbereitungsaufwand des Sparkasseneinbruchs nicht zwangsläufig auf eine Bande hindeute. Der 5. Strafsenat betonte, dass es nicht erforderlich sei, dass der Schluss auf eine Bande zwingend sei. Vielmehr müsse das Tatgericht lediglich von der Richtigkeit seiner Schlussfolgerung überzeugt sein.
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BGH kritisiert Einziehungsentscheidung – LG Berlin muss erneut entscheiden
Der Bundesgerichtshof (BGH) übte Kritik an der Einziehungsentscheidung des Landgerichts Berlin. Die Begründung des LG, dass die Einziehung des Fahrzeugs als unverhältnismäßig angesehen wurde, konnte nicht durch die Feststellungen des Gerichts belegt werden. So fehlten sowohl Angaben zum Wert des Fahrzeugs als auch eine konkrete Gegenüberstellung des Fahrzeugwerts mit der erwarteten Beute. Der BGH stellte außerdem klar, dass es irrelevant ist, wie oft der BMW für die konkrete Tat verwendet wurde oder welche weiteren Fahrzeuge involviert waren.
Das LG Berlin wurde nun aufgefordert, ergänzende Feststellungen zu treffen und die Entscheidung zur Einziehung des Fahrzeugs erneut zu überprüfen.
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